$ 16. Die Konsuln. 127
b) Die Unverletzlichkeit des Konsulararchivs und der hier aufbewahrten
Dienstpapiere Ist gemeines Recht. Doch müssen die amtlichen Papiere von
den privaten getrennt gehalten werden.
Die Unbetretbarkeit der Amtsräume und auch der Wohnung des
Konsuls wird meist gewährt, wenn er Berufsbeamter und Angehöriger
des Absendestaates ist. Doch dürfen diese Räume niemals als Asyl
dienen.
c) Befreiung von direkten Steuern und Abgaben sowie von militärischen
Leistungen wird, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, meist gewährt.
‚Vgl. oben S.122. Der deutsch-türkische Freundschafts-, Handels-
und Schiffahrtsvertrag vom 26. August 1890 (R.G.Bl. 1891 S. 117)
Art.X gewährte zollfreie Einfuhr von Gegenständen, die zum persön-
lichen Gebrauch des Konsuls oder seiner Familie bestimmt sind:
„Zollfrei dürfen in das Ottomanische Reich nach zollamtlicher
Prüfung eingeführt werden: 3. Effekten und Gegenstände, welche unter
der Adresse des Vorstehers eines in der Türkei errichteten deutschen
Generalkonsulats oder Konsulats eingeführt werden und zu dessen per-
sönlichem Gebrauch oder dem seiner Familie bestimmt sind, wenn
diesa Vorsteher von ihrer Regierung festbesoldete Berufsbeamte sind
und insoweit, als die Einfuhrabgabe 2500 Piaster Gold jährlich nicht
übersteigt.“
d) Zu den Ehrenvorrechten gehört das Recht der Konsuln, die Hoheits-
zeichen ihres Staates (Flagge, Wappen usw.) in der dem Herkommen ent-
sprechenden Welse zu führen.
IV. Eine durchaus eigenartige Rechtsstellung haben die Jurisdiktionskonsuln.
Sie beruht auf der heute noch teilweise fortdauernden, aber im Absterben
begriffenen, einseitigen Geltung des Personalitätsprinzips In den nichtchrist-
liehen Ländern (pays hors chrötient&).?)
2) Lippmann, Die Konsularjurisdiktion im Orient. 1898. Rey, La pro-
tection diplomatique et consulaire dans les 6chelles du Levant et de Barbarie.
1899. Staude, Die völkerrechtliche Sonderstellung der Jurisdiktionskonsuln
in der Türkei. Diss. 1900. P6llissi& du Rauzas, Le rögime des capitulations
dans l’Empire ottoman. I. Bd. 1902; II. Bd. 1905. Strisower, Österreich.
Staatswörterbuch, „Konsulargerichtsbarkeit“. Dinga, Etude sur l’Extraterri-
torialit6 en Turquie 10905. Hinkley, American consular jurisdiction in the
Orient. 1906. Hadjilouka, De la jurisdietion consulaire en Turquie. 1907.
Deligeorges, Die Kapitulationen der Türkei. I. Teil. 1907. Piggot, Exterri-
torielity. The law relating to consular jurisdietion and residence in oriental
countries. 1908. Papasian, R.J. XLII426. Barduzzi, La giurisdizione con- .
solare. 1909. Mandelstam, La justice ottomane dans ses rapports aveo les
puissances &trangeres. 1911. Traut, Die Vorrechte der Jurisdiktionskonsuln usw.
Greifswalder Diss. 1911. L&monon, R.J. XLV. Jaoquemin, La jurisdiction
penale des consuls frangais dans les pays hors chrötient6. 1910. Kandelafte,
L’avenir reserv6 au rögime des capitulations en Turquie. 1911. Lehmann,
Die Kapitulationen. 1917. v. Overbeck, Die Kapitulationen des osmanischen
Reichs, 1917. Oppenheim I497. Nys II460.