Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$ 16. Die Konsuln. 127 
b) Die Unverletzlichkeit des Konsulararchivs und der hier aufbewahrten 
Dienstpapiere Ist gemeines Recht. Doch müssen die amtlichen Papiere von 
den privaten getrennt gehalten werden. 
Die Unbetretbarkeit der Amtsräume und auch der Wohnung des 
Konsuls wird meist gewährt, wenn er Berufsbeamter und Angehöriger 
des Absendestaates ist. Doch dürfen diese Räume niemals als Asyl 
dienen. 
c) Befreiung von direkten Steuern und Abgaben sowie von militärischen 
Leistungen wird, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, meist gewährt. 
‚Vgl. oben S.122. Der deutsch-türkische Freundschafts-, Handels- 
und Schiffahrtsvertrag vom 26. August 1890 (R.G.Bl. 1891 S. 117) 
Art.X gewährte zollfreie Einfuhr von Gegenständen, die zum persön- 
lichen Gebrauch des Konsuls oder seiner Familie bestimmt sind: 
„Zollfrei dürfen in das Ottomanische Reich nach zollamtlicher 
Prüfung eingeführt werden: 3. Effekten und Gegenstände, welche unter 
der Adresse des Vorstehers eines in der Türkei errichteten deutschen 
Generalkonsulats oder Konsulats eingeführt werden und zu dessen per- 
sönlichem Gebrauch oder dem seiner Familie bestimmt sind, wenn 
diesa Vorsteher von ihrer Regierung festbesoldete Berufsbeamte sind 
und insoweit, als die Einfuhrabgabe 2500 Piaster Gold jährlich nicht 
übersteigt.“ 
d) Zu den Ehrenvorrechten gehört das Recht der Konsuln, die Hoheits- 
zeichen ihres Staates (Flagge, Wappen usw.) in der dem Herkommen ent- 
sprechenden Welse zu führen. 
IV. Eine durchaus eigenartige Rechtsstellung haben die Jurisdiktionskonsuln. 
Sie beruht auf der heute noch teilweise fortdauernden, aber im Absterben 
begriffenen, einseitigen Geltung des Personalitätsprinzips In den nichtchrist- 
liehen Ländern (pays hors chrötient&).?) 
2) Lippmann, Die Konsularjurisdiktion im Orient. 1898. Rey, La pro- 
tection diplomatique et consulaire dans les 6chelles du Levant et de Barbarie. 
1899. Staude, Die völkerrechtliche Sonderstellung der Jurisdiktionskonsuln 
in der Türkei. Diss. 1900. P6llissi& du Rauzas, Le rögime des capitulations 
dans l’Empire ottoman. I. Bd. 1902; II. Bd. 1905. Strisower, Österreich. 
Staatswörterbuch, „Konsulargerichtsbarkeit“. Dinga, Etude sur l’Extraterri- 
torialit6 en Turquie 10905. Hinkley, American consular jurisdiction in the 
Orient. 1906. Hadjilouka, De la jurisdietion consulaire en Turquie. 1907. 
Deligeorges, Die Kapitulationen der Türkei. I. Teil. 1907. Piggot, Exterri- 
torielity. The law relating to consular jurisdietion and residence in oriental 
countries. 1908. Papasian, R.J. XLII426. Barduzzi, La giurisdizione con- . 
solare. 1909. Mandelstam, La justice ottomane dans ses rapports aveo les 
puissances &trangeres. 1911. Traut, Die Vorrechte der Jurisdiktionskonsuln usw. 
Greifswalder Diss. 1911. L&monon, R.J. XLV. Jaoquemin, La jurisdiction 
penale des consuls frangais dans les pays hors chrötient6. 1910. Kandelafte, 
L’avenir reserv6 au rögime des capitulations en Turquie. 1911. Lehmann, 
Die Kapitulationen. 1917. v. Overbeck, Die Kapitulationen des osmanischen 
Reichs, 1917. Oppenheim I497. Nys II460.
	        
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