Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$ 16. Die Konsuln. 1239 
Durch den Berliner Vertrag vom 13.Juli 1878 wurde der in der 
Türkei bestehende Zustand nicht berührt, dagegen bestimmt (Art.8 
Abs.4, Art.37 Abs.3, Art.49), daß in Bulgarien, Serbien, Rumänien 
die konsularische Jurisdiktion in Kraft bleiben solle, solange sie nicht 
durch gemeinsames Einverständnis der Beteiligten beseitigt werde. 
Die Beseitigung ist durch Verträge Serbiens mit den christlichen 
Mächten erfolgt; vgl. z. B. den deutsch-serbischen Konsularvertrag 
vom 6. Januar 1883 (R.G.Bl. S.62) Art. XXV. Rumänien hat schon 
seit der Unabhängigkeitserklärung von 1877, also vor dem Berliner 
Kongreß, die Gerichtsbarkeit der fremden Konsuln außer Übung gesetzt, 
ohne daß die Mächte dagegen Widerspruch erhoben hätten. In Bul- 
garien sind die Kapitulationen, bis auf unwesentliche Reste, seit 
dem 18.Mai 1907 außer Kraft getreten. Die Beseitigung dieser Reste 
ist erfolgt, nachdem Österreich-Ungarn 1911 auf die ihm zustehenden 
Rechte verzichtet hatt). 
In Bosnien und der Herzegowina wurde 1880, nachdem 
diese Gebiete unter österreichisch-ungarische Herrschaft gekommen 
waren, die Gerichtsbarkeit der fremden Konsuln beseitigt. Anerkannt 
@rch Deutsches Reichsgesetz vom 7. Juni 1880 (R.G.Bl. S.146) und 
durchgeführt durch Verordnung vom 23. Dezember 1880 (R.G.Bl. S.191). 
Auf Cypern hat England durch einseitigen Akt die konsularische Ge- 
richtsbarkeit beseitigt und dies unter dem 17.Januar 1879 den Ver- 
tragsmächten mitgeteilt. 
Der Versuch der Türkei, nach dem siegreichen Kriege mit Grie- 
chenland dieses zur Aufgabe der Kapitulationen zu zwingen, hatte 
die Folge, daß die Botschafter der europäischen Großmächte durch 
ihren Schiedsspruch vom 2. April 1901 Griechenlands Rechte der Tür- 
kei gegenüber anerkannten und auf eine feste Grundlage stellten. 
Diesa Regelung ist auch für die meistbegünstigten Nationen von un- 
mittelbarer Bedeutung gewesen). 
4) Über Serbien vgl. den serbisch-türkischen Vertrag vom 9. März 1896 in 
N.R.G. 2. ». XXXIV 364. — Über Bulgarien: Art. 1 und 2 des deutsch-bulgari- 
schen Handels- usw. Vertrages vom 1. August 1905 (R. G. Bl. 1906 S. 1), ferner die 
Verträge Bulgariens mit Großbritannien vom 9. Dezember 1905 (R. G. XIII doc. 40), 
mit Italien und mit Frankreich vom 13. Januar 1906 (Staatsarchiv LXXIII 224, 
239). Deutschland hat durch Verordnung vom 27. Februar 1908 (R.G. Bl. S. 63) 
die Gerichtsbarkeit eingeschränkt, durch Gesetz vom 29. November 1912 in Aus- 
führung des deutsch-bulgarischen Handelsvertrages vom 29. September 1911 
(R.G.Bl.S. 435) völlig aufgehoben. Vgl. Caleb, Die Konsulargerichtebarkeit in 
Bulgarien auf Grund der Kapitulationen mit der Türkei 1903. Derselbe, R. J. 
XXXV 203. Derselbe, Du rögime des capitulations en Turquie par rapport & 
la Bulgarie. 1906. Scoelle, R.G. XV 541. Strupp I 206 Notel. Vgl. oben $ 3 
Note 11. — Über Rumänien vgl. Schina, N. Z. XII 306. 
5) Der Schiedsspruch ist abgedruckt N. R. G. 2. s. XXX1696. Vgl. Streit, 
R.J.XXXxXIV24. Politis, La convention consulaire gr&co-turque et l’arbitrage des 
v. Liszt, Völkerrecht. 11. Aufl. 9
	        
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