$ 16. Die Konsuln. 131
langte, wurde die Fortdauer dieser Verträge an sich nicht berührt),
Erst bei der Teilung der Samoainseln verpflichtete sich Deutschland
England gegenüber- durch Art. VII des Vertrages vom 14. November
1899, auf seine Exterritorialitätsrechte in Zanzibar zu verzichten, so-
bald das die übrigen Mächte ebenfalls tun würden. Auf Grund des
Deutschen Reichsgesetzes vom 15. Februar 1900 (R.G.Bl. S.37) wurde
demgemäf; durch Kaiserliche Verordnung vom 11.Juni 1907 (R.G.Bl.
5.367) die deutsche konsularische Gerichtsbarkeit in Tonga, Samoa
und Zanzibar aufgehoben. Die allgemeine Beseitigung erfolgte durch
Dekret des Sultans vom 4.November 190811). Um so mehr mußte in
Madagaskar diese Gerichtsbarkeit hinwegfallen, als das Land unter
französische Herrschaft gebracht wurde (französisches Gesetz vom
2.April 1891).
Im Kongostaat hatten sich eine Reihe von Staaten, nicht aber
das Deutsche Reich, in ihren Verträgen mit der Kongogesellschaft die
Gerichtsbarkeit ihrer Konsuln vorbehalten. Dieser Vorbehalt ist seit
der Durchführung der Gerichtsorganisation im Kongostaat als wegge-
fallen zu betrachten.
ec) Auch in einzelnen mohammedanischen wie heldnischen Staaten Asiens
besteht die konsularische Jurisdiktion.
So im Sultanat Oman (Hauptstadt Maskat), aber nicht zugunsten
des Deutschen Reiches. Ferner in Persien. Hier ist der französisch-
persische Freundschafts- und Handelsvertrag vom 12.Juli 1855 maß-
gebend auch für die meistbegünsfigten Nationen, also auch für das
Deutsche Reich nach dem Vertrag vom 11. Juni 1873 (oben $ 1 Note 3).
Durch den Vertrag von 1873 haben sich auch die Türkei und Persien
gegenseitig dieselben Vorrechte eingeräumt, welche die europäischen
Mächte genießen. Von den Staaten des „äußersten Ostens‘ (l’extr&me
orient) stehen unter dem System der konsularischen Gerichtsbarkeit
China (Vertrag mit dem Deutschen Zollverein vom 2. September 1861,
gültig jetzt für das Deutsche Reich), Siam (Vertrag mit dem Deutschen
Zollverein vom 7.Februar 1862, gültig jetzt für das Deutsche Reich).
In Siam ist nach dem Protokoll zu dem Vertrag vom 25. Februar 1898
(Staatsarchiv LXI 6) der Wegfall der konsularischen Jurisdiktion
in Aussicht genommen!?). Zu beachten ist, daß, wie schon seit 1871,
10) Vgl. aber die englische Erklärung vom 2. Februar 1891. N.R.G.2. s.
XVIII 173. Das englische Dekret vom 4. November 1908 ist abgedruckt N. R. G.
3. s. VIII 282.
ll) Über die Verzichtserklärungen der übrigen Mächte vgl. N.R.G.
2.8. XXXIV 510, 3. s. V 801, 855, VIII238. Das Dekret daselbst S. 282.
12) Baudez, Essai sur la condition juridique des ötrangers en Chine. 1913,
Tchou, Le regime des capitulatiogs et la r&forme constitutionelle en Chine. Lö-
wener Diss. 1915. Vgl. den japanisch-chinesischen Vertrag von 1896 in N.R. G. 2.
8. XXXIV 419. — Vertrag Italiens mit Siam vom 8. April 1905, N.R.G. 2. s.
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