Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$ 16. Die Konsuln. 133 
Nach dem deutschen Freundschafts- usw. Vertrage mit Persien vom 
11.Juni 1873 (R.G.Bl. S.351) Art.16 sollen Strafsachen, in welche 
Deutsche in Persien oder umgekehrt verwickelt werden, nach dem 
Grundsatze der Meistbegünstigung beurteilt werden. In der Türkei 
unterliegen ferner alle Angelegenheiten, die türkische Grundstücke be- 
treffen, ausschließlich (ohne jede konsularische Mitwirkung), der tür- 
kischen Gerichtsbarkeit !#). 
e) Sie genießen dieselbe Exterritorialität wie die Gesandien, und diese er- 
streckt sich auch auf ihre Familien wie auf ihr Geschäftspersonal. 
D Es sind ihnen sogar, darüber hinausgehend, weltere besondere Rechte 
eingeräumt. 
So haben sie das Recht, sich eine Ehrenwache zu halten; ihre 
Wohnung gilt als Asyl; ihre Schutzgewalt erstreckt sich teilweise über 
das ganze Stadtviertel, in dem sie mit ihren Staatsangehörigen wohnen 
(franchise des quartiers, oben $ 15 VI 3). 
8. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß aber auch die Staatsangehörigen 
der christlichen Staaten selbst in den konsularischen Jurisdiktionsbezirken eine 
weitgehende Befreiung von der Staatsgewalt des Aufenthaltsstaates genießen, 
insoweit also, kraft des für sie geltenden Personalitätsprinzipes, exterritorial 
sind (oben $8 116). 
Dies war mit aller juristischen Schärfe ausgesprochen in dem 
deutschen Freundschafts- usw. Vertrag mit Zanzibar vom 20. Dezember 
1885 (R.G.Bl. 1886 S.261) Art.XVI und XVII. 
„Die Angehörigen des Deutschen Reiches genießen innerhalb des 
Gebietes Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar das Recht der 
Exterritorialität“. 
- Die Exterritorialität erstreckt sich dann auch auf die Wohnungen 
der christlichen Staatsangehörigen, die ohne die Zustimmung der Be- 
'sitzer nur mit Genehmigung oder doch nur in Gegenwart des Konsuls 
oder seines Vertreters einer Durchsuchung unterzogen werden dürfen. 
Vgl. die deutschen Verträge mit Zanzibar, mit Persien usw. 
4. Eine wesentliche Einschränkung der konsularischen Gerichtsbarkeit 
wird durch die Einsetzung der gemischten Gerichtshöfe herbeigeführt. (Vgl. 
unten $ 20.) 
14) Vgl. S6f6riadeds, Le regime immobilier en Turquie au point de vue 
internat. 1913,
	        
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