$ 16. Die Konsuln. 133
Nach dem deutschen Freundschafts- usw. Vertrage mit Persien vom
11.Juni 1873 (R.G.Bl. S.351) Art.16 sollen Strafsachen, in welche
Deutsche in Persien oder umgekehrt verwickelt werden, nach dem
Grundsatze der Meistbegünstigung beurteilt werden. In der Türkei
unterliegen ferner alle Angelegenheiten, die türkische Grundstücke be-
treffen, ausschließlich (ohne jede konsularische Mitwirkung), der tür-
kischen Gerichtsbarkeit !#).
e) Sie genießen dieselbe Exterritorialität wie die Gesandien, und diese er-
streckt sich auch auf ihre Familien wie auf ihr Geschäftspersonal.
D Es sind ihnen sogar, darüber hinausgehend, weltere besondere Rechte
eingeräumt.
So haben sie das Recht, sich eine Ehrenwache zu halten; ihre
Wohnung gilt als Asyl; ihre Schutzgewalt erstreckt sich teilweise über
das ganze Stadtviertel, in dem sie mit ihren Staatsangehörigen wohnen
(franchise des quartiers, oben $ 15 VI 3).
8. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß aber auch die Staatsangehörigen
der christlichen Staaten selbst in den konsularischen Jurisdiktionsbezirken eine
weitgehende Befreiung von der Staatsgewalt des Aufenthaltsstaates genießen,
insoweit also, kraft des für sie geltenden Personalitätsprinzipes, exterritorial
sind (oben $8 116).
Dies war mit aller juristischen Schärfe ausgesprochen in dem
deutschen Freundschafts- usw. Vertrag mit Zanzibar vom 20. Dezember
1885 (R.G.Bl. 1886 S.261) Art.XVI und XVII.
„Die Angehörigen des Deutschen Reiches genießen innerhalb des
Gebietes Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar das Recht der
Exterritorialität“.
- Die Exterritorialität erstreckt sich dann auch auf die Wohnungen
der christlichen Staatsangehörigen, die ohne die Zustimmung der Be-
'sitzer nur mit Genehmigung oder doch nur in Gegenwart des Konsuls
oder seines Vertreters einer Durchsuchung unterzogen werden dürfen.
Vgl. die deutschen Verträge mit Zanzibar, mit Persien usw.
4. Eine wesentliche Einschränkung der konsularischen Gerichtsbarkeit
wird durch die Einsetzung der gemischten Gerichtshöfe herbeigeführt. (Vgl.
unten $ 20.)
14) Vgl. S6f6riadeds, Le regime immobilier en Turquie au point de vue
internat. 1913,