Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$ 18. Die Organisation der besonderen Zweckverbände. 139 
ganz abgesehen haben. Sie überlassen die Durchführung der getroffe- 
nen Vereinbarungen lediglich dem guten Willen der beteiligten Staaten. 
Hierher gehört die Mehrzahl der im Ill.Buch behandelten Verbände. 
An dieser Stelle brauchen sie nicht weiter besprochen zu werden. 
Die Verbände der zweiten Gruppe begnügen sich mit der Schaf- 
fung eines geschäftsführenden Bureaus, dem jede Befehls- und 
Zwangsgewalt fehlt. Sie sind im nächsten Paragraphen zusammen- 
gestellt. 
Zu der dritten Gruppe gehören die Verbände, die besondere mit 
Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattete Organe geschaffen haben; 
Organe, die innerhalb des ihnen übertragenen Wirkungskreises nicht 
nur verwaltende Tätigkeit ausüben, sondern auch ein selbständiges 
Verordnungsrecht besitzen und durch richtende und vollziehende- Ge- 
walt ihren Anordnungen Gehorsam erzwingen können; Organe, denen 
mithin obrigkeitlicher Charakter zugesprochen werden muß!). 
Von ihnen ist in diesem Paragraphen zu reden. 
In die vierte Gruppe stelle ich endlich die Staatenverbände, 
deren Zweck die Durchführung einer gemeinsamen, durch gemischte 
Gerichte ausgeübten Gerichtsbarkeit ist. Sie bilden den Gegen- 
stand des $ 20. . 
Il. Zu der dritten Gruppe gehören in erster Linie, ihrer zeitlichen Entstehung 
mach, die Internationalen Kommissionen, wie sie zur Überwachung der freien 
Schiffahrt auf den konventionellen Strömen und Kanälen (unten 8 27) ein- 
gesetzt worden sind. Zu erwähnen sind: 
1. Die Rheinschiffahrts-Zentralkommission. 
Sie beruht auf der Rheinschiffahrtsordnung vom 31.März 1831 
(Preußische Gesetzsammlung S.73) und der an deren Stelle getretenen 
revidierten Rheinschiffahrts-Akte vom 17.Oktober 1868 (Preußische 
Gesetzsammlung 1869 S.798, Fleischmann 81), die zwischen Preußen, 
Baden, Bayern, Hessen, Frankreich und den Niederlanden vereinbart 
wurde. Zum Zweck gemeinsamer Beratung über die Rheinschiffahrt 
wird von jeder Uferregierung ein Bevollmächtigter ernannt. Diese 
bilden zusammen die Zentralkommission mit dem Sitz in Mannheim 
(Art.43). Die Berufung gegen die Erkenntnisse der Rheinschiffahrts- 
gerichto geht an das vorgesetzte Obergericht oder an die Zentral- 
kommission (Art. 37,45). Das Verordnungsrecht haben die Uferstaaten ; 
der Kommission steht Verwaltung und Gerichtsbarkeit zu. 
2. Die Europäische Donaukommission. 
Die europäische Donaukommission wurde durch Art. 16 les Pariser 
Vertrages vom 30. März 1856 eingesetzt. Sie besteht aus je einem 
Vertreter Preußens (jetzt des Deutschen Reichs), Österreich-Ungarns, 
1) Vgl.oben $5 Note?.
	        
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