$ 18. Die Organisation der besonderen Zweckverbände. 139
ganz abgesehen haben. Sie überlassen die Durchführung der getroffe-
nen Vereinbarungen lediglich dem guten Willen der beteiligten Staaten.
Hierher gehört die Mehrzahl der im Ill.Buch behandelten Verbände.
An dieser Stelle brauchen sie nicht weiter besprochen zu werden.
Die Verbände der zweiten Gruppe begnügen sich mit der Schaf-
fung eines geschäftsführenden Bureaus, dem jede Befehls- und
Zwangsgewalt fehlt. Sie sind im nächsten Paragraphen zusammen-
gestellt.
Zu der dritten Gruppe gehören die Verbände, die besondere mit
Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattete Organe geschaffen haben;
Organe, die innerhalb des ihnen übertragenen Wirkungskreises nicht
nur verwaltende Tätigkeit ausüben, sondern auch ein selbständiges
Verordnungsrecht besitzen und durch richtende und vollziehende- Ge-
walt ihren Anordnungen Gehorsam erzwingen können; Organe, denen
mithin obrigkeitlicher Charakter zugesprochen werden muß!).
Von ihnen ist in diesem Paragraphen zu reden.
In die vierte Gruppe stelle ich endlich die Staatenverbände,
deren Zweck die Durchführung einer gemeinsamen, durch gemischte
Gerichte ausgeübten Gerichtsbarkeit ist. Sie bilden den Gegen-
stand des $ 20. .
Il. Zu der dritten Gruppe gehören in erster Linie, ihrer zeitlichen Entstehung
mach, die Internationalen Kommissionen, wie sie zur Überwachung der freien
Schiffahrt auf den konventionellen Strömen und Kanälen (unten 8 27) ein-
gesetzt worden sind. Zu erwähnen sind:
1. Die Rheinschiffahrts-Zentralkommission.
Sie beruht auf der Rheinschiffahrtsordnung vom 31.März 1831
(Preußische Gesetzsammlung S.73) und der an deren Stelle getretenen
revidierten Rheinschiffahrts-Akte vom 17.Oktober 1868 (Preußische
Gesetzsammlung 1869 S.798, Fleischmann 81), die zwischen Preußen,
Baden, Bayern, Hessen, Frankreich und den Niederlanden vereinbart
wurde. Zum Zweck gemeinsamer Beratung über die Rheinschiffahrt
wird von jeder Uferregierung ein Bevollmächtigter ernannt. Diese
bilden zusammen die Zentralkommission mit dem Sitz in Mannheim
(Art.43). Die Berufung gegen die Erkenntnisse der Rheinschiffahrts-
gerichto geht an das vorgesetzte Obergericht oder an die Zentral-
kommission (Art. 37,45). Das Verordnungsrecht haben die Uferstaaten ;
der Kommission steht Verwaltung und Gerichtsbarkeit zu.
2. Die Europäische Donaukommission.
Die europäische Donaukommission wurde durch Art. 16 les Pariser
Vertrages vom 30. März 1856 eingesetzt. Sie besteht aus je einem
Vertreter Preußens (jetzt des Deutschen Reichs), Österreich-Ungarns,
1) Vgl.oben $5 Note?.