Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

140 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes. 
Frankreichs, Großbritanniens, Rumäniens (seit 1878), Rußlands, Sar- 
diniens (jetzt Italiens) und der Türkei. Ursprünglich sollte sie ihre 
Aufgabe (unten $ 27 II) in zwei Jahren zu Ende geführt haben und 
dann aufgelöst werden. Allein es stellte sich bald die Notwendigkeit 
heraus, ihr Mandat zu verlängern (so durch den Londoner Vertrag vom 
13. März 1871 und durch den Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 Art. 53, 
s. Anhang). Nach der Zusatzakte zur Schiffahrtsakte für die Donau- 
mündungen vom 28.Mai 1881 (R.G.B1.1882 S.61) ernennt die Euro- 
päische Kommission erstens den Schiffahrtsinspektor der unteren Donau 
(Inspecteur de la navigation du Bas-Danube), der von einem Kanzler 
und den Aufsehern für die verschiedenen Flußsektionen unterstützt 
wird, sowie zweitens den Kapitän des Häfens von Sulina und dessen 
ganzes Unterpersonal, und zwar mit Stimmenmehrheit und ohne Rück- 
sicht auf die Staatsangehörigkeit. Der Europäischen Kommission steht 
das Verordnungsrecht zu. Der Inspektor und der Hafenkapitän haben 
die Gerichtsbarkeit erster Instanz bei allen Übertretungen der Schiff- 
fahrtspolizei; ihr Urteil wird im Namen der Europäischen Kommis- 
sion gefällt, und an diese geht der Rechtsmittelzug. Alle Beamten 
und Arbeiter der Europäischen Kommission haben das Recht, ein be- 
sonderes Abzeichen zu tragen (auf blauem Feld die weißen Buch- 
staben C.E.D.), und auf allen Bauten und Schiffen der Kommission 
kann deren eigene Flagge ausschließlich geführt werden. Die Un- 
abhängigkeit von der Staatsgewalt der Uferstaaten ist gesichert (unten 
8271). 
8. Die durch die Kongoschiffahrtsakte vom 26. Februar 1885 (R. G. Bl. 
8. 215) vorgesehene Internationale Kommission. 
Nach Art.17 der Kongoakte soll die Kommission die Ausführung 
der Kongoschiffahrtsakte überwachen. Sie besteht aus den Vertretern 
der Signatarmächte sowie derjenigen Mäohte, welche später der Akte 
beitreten. Ihre Mitglieder, sowie die von ihr ernannten Agenten sind 
in der Ausübung ihrer Funktionen mit dem Privileg der Unverletz- 
lichkeit bekleidet. Der gleiche Schutz soll sich auf die Amtsräume, 
Bureaus und Archive der Kommission erstrecken (Art.18). Die Kom- 
mission hat Bestimmungen über die Schiffahrt, die Flußpolizei, das 
Lotsen- und Quarantänewesen auszuarbeiten. Übertretungen dieser Be- 
stimmungen werden da, wo die Kommission ihre Machtbefugnisse un- 
mittelbar ausübt, von ihren Agenten, sonst von dem Uferstaate geahndet 
(Art.19). In der Ausübung ihrer Befugnisse ist die Kommission von 
der Landesgewalt unabhängig (Art 20)” Der Kommission ist (durch 
Art.21) die Befugnis eingeräumt, im Notfalle zur Erfüllung ihrer 
Aufgabe die Kriegsschiffe der Signatarmächte heranzuziehen. — Die 
Kommission ist nicht ins Leben getreten.
	        
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