140 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
Frankreichs, Großbritanniens, Rumäniens (seit 1878), Rußlands, Sar-
diniens (jetzt Italiens) und der Türkei. Ursprünglich sollte sie ihre
Aufgabe (unten $ 27 II) in zwei Jahren zu Ende geführt haben und
dann aufgelöst werden. Allein es stellte sich bald die Notwendigkeit
heraus, ihr Mandat zu verlängern (so durch den Londoner Vertrag vom
13. März 1871 und durch den Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 Art. 53,
s. Anhang). Nach der Zusatzakte zur Schiffahrtsakte für die Donau-
mündungen vom 28.Mai 1881 (R.G.B1.1882 S.61) ernennt die Euro-
päische Kommission erstens den Schiffahrtsinspektor der unteren Donau
(Inspecteur de la navigation du Bas-Danube), der von einem Kanzler
und den Aufsehern für die verschiedenen Flußsektionen unterstützt
wird, sowie zweitens den Kapitän des Häfens von Sulina und dessen
ganzes Unterpersonal, und zwar mit Stimmenmehrheit und ohne Rück-
sicht auf die Staatsangehörigkeit. Der Europäischen Kommission steht
das Verordnungsrecht zu. Der Inspektor und der Hafenkapitän haben
die Gerichtsbarkeit erster Instanz bei allen Übertretungen der Schiff-
fahrtspolizei; ihr Urteil wird im Namen der Europäischen Kommis-
sion gefällt, und an diese geht der Rechtsmittelzug. Alle Beamten
und Arbeiter der Europäischen Kommission haben das Recht, ein be-
sonderes Abzeichen zu tragen (auf blauem Feld die weißen Buch-
staben C.E.D.), und auf allen Bauten und Schiffen der Kommission
kann deren eigene Flagge ausschließlich geführt werden. Die Un-
abhängigkeit von der Staatsgewalt der Uferstaaten ist gesichert (unten
8271).
8. Die durch die Kongoschiffahrtsakte vom 26. Februar 1885 (R. G. Bl.
8. 215) vorgesehene Internationale Kommission.
Nach Art.17 der Kongoakte soll die Kommission die Ausführung
der Kongoschiffahrtsakte überwachen. Sie besteht aus den Vertretern
der Signatarmächte sowie derjenigen Mäohte, welche später der Akte
beitreten. Ihre Mitglieder, sowie die von ihr ernannten Agenten sind
in der Ausübung ihrer Funktionen mit dem Privileg der Unverletz-
lichkeit bekleidet. Der gleiche Schutz soll sich auf die Amtsräume,
Bureaus und Archive der Kommission erstrecken (Art.18). Die Kom-
mission hat Bestimmungen über die Schiffahrt, die Flußpolizei, das
Lotsen- und Quarantänewesen auszuarbeiten. Übertretungen dieser Be-
stimmungen werden da, wo die Kommission ihre Machtbefugnisse un-
mittelbar ausübt, von ihren Agenten, sonst von dem Uferstaate geahndet
(Art.19). In der Ausübung ihrer Befugnisse ist die Kommission von
der Landesgewalt unabhängig (Art 20)” Der Kommission ist (durch
Art.21) die Befugnis eingeräumt, im Notfalle zur Erfüllung ihrer
Aufgabe die Kriegsschiffe der Signatarmächte heranzuziehen. — Die
Kommission ist nicht ins Leben getreten.