$ 18. Die Organisation der besonderen Zweckverbände. 141
Für den Niger ist die Überwachung durch eine internationale
Kommissior nicht vorgesehen worden; hier üben die Ufermächte die
volle Souveränität innerhalb der Schranken aus, die durch die Ver-
einbarungen der Kongoakte aufgestellt worden sind.
4. Die Internationale Kommission, welehe die Ausführung des Suezkanal-
Vertrags vom 29. Oktober 1888 zu überwachen hatte, ist durch Art.6 des
II. englisch-französischen Abkommens vom 8. April 1904 beseitigt worden
(unten 8 27 IV)2).
I. Eine ähnliche Stellung, aber mit beschränkterem Auftrag nehmen die
Internationalen Sanitätskommissionen ein. Diese sind:
1. Der durch die eben (II2) erwähnte Akte von 1881, betreffend .die
Donauschiffahrt, eingesetzte Conseil international zu Bukarest.
Er hat die sanitären Reglements im Einvernehmen mit der Kuro-
päischen Donaukommission auszuarbeiten und deren Befolgung zu
überwaehen, sowie vor allem den Sanitätsdienst in Sulina zu ver-
walten.
2. Der Conseil superieur de sant& zu Konstantinopel.
Die Aufgabe dieser internationalen Körperschaft ist in erster
Linie die Überwachung derjenigen Maßregeln, die zur Bekämpfung von
Cholera, Pest und Gelbfieber zwischen den Mächten vereinbart sind
(darüber unten $ 34). Der oberste Gesundheitsrat reicht bis in die
dreißiger Jahre des 19. Jahrhunderts zurück (organisches Reglement
vom 10.Juni 1839) und besteht gegenwärtig (seit der Pariser Sanitäts-
konvention vom 3. Dezember 1903) aus 17 Mitgliedern (4 Türken und
13 Nichttürken unter dem Vorsitz des ottomanischen Ministers der
auswärtigen Angelegenheiten). Die nichttürkischen Mitglieder werden
ernannt von den europäischen Ländern, den Vereinigten Staaten Ame-
rikas, sowie von Persien. Unter dem Conseil superieur de sant& steht
der Conseilsanitaire, maritimeetquarantenairein Alexan-
drien, am 3.Januar 1881 hervorgegangen aus der ebenfalls in die
dreißiger Jahre des 19. Jahrhunderts zurückreichenden, 1868 reorgani-
sierten, Intendance sanitaire generale d’Egypte. Er besteht seit 19. Juni
1893 aus 18 Mitgliedern (4 Ägyptern, 14 Nichtägyptern). Unter ihm
stehen der General-Sanitätsinspektor, die Direktoren der 7 Gesundheits-
ämter, die Ärzte der Sanitätsstationen und der Quarantänelager sowie
das sonstige Sanitätspersonal. Jenem Gesundheitsrat Konstantinopels
sind ferner die verschiedenen Sanitätsstationen im Roten Meere und
im Persischen Meerbusen unterstellt. Nach Zeitungsnachrichten hat
die Türkei den internationalen Sanitätsrat 1914 aufgehoben.
8. Der Consell sanitalre zu Tanger.
Seit dem Anfang des 19.Jahrhunderts üben die Vertreter der
2) Dagegen Strupp Il 39; Dedreux (unten $27IV) 114.