$ 19. Die Ämter der internationalen Verwaltungsgemeinschaften. 143
ergangen?). Danach genießen die Mitglieder der Kommission die-
selben Ehrenrechte wie die Gesandten. Die Kommission ent-
scheidet nach Stimmenmehrheit. Streitigkeiten zwischen ihr und der
griechischen Regierung werden durch ein Schiedsgericht erledigt®).
V. Hierher würde auch die internationale Kommission für Spitzbergen nach
der vorgeschingenen Konvention (oben $ 10 Note 11) gehören, der ein weltgehen-
des Verordnungsrecht sowie Gerichtsbarkeit in zweiter Instanz zugewiesen ist.
8 19. Die Ämter der internationalen Verwaltungsgemeinschaften.!)
I. Als Stastenverbände zur gemeinsamen Förderung bestimmter, Inhaltlich
abgegrenztor, gemeinsamer Interessen erscheinen seit der Mitte des nounzehnten
Jahrhunderts besondere dauernde Zweckverbände von meist nicht geschlossenen
Staatengruppen, die Unionen oder Internationalen Verwaltungsgemeinschafien.
Diese „Zweckverbände‘“ werden mithin durch ein doppeltes Merk-
mal gekennzeichnet. Es handelt sich zunächst nicht um einen ge-
schlossenen Kreis von Staaten, etwa um die Großmächte; vielmehr
steht, grundsätzlich wenigstens, der Beitritt zu den getroffenen Ver-
einbarungen jedem Staate offen, der gewissen Voraussetzungen ent-
spricht. Dann aber kennzeichnen sich diese Gemeinschaften durch
ihren auf Dauer berechneten Charakter, der in der Einsetzung ständiger
Verwaltungsämter sowie in den regelmäßig wiederkehrenden Konfe-
renzen der Vertragsstaaten seinen Ausdruck findet. In dieser Gestalt
stammen die Unionen aus der Mitte der sechziger Jahre des 19. Jahr-
hunderts. Sie sind heute vierzehn an der Zahl. Eine kräftige Weiter-
entwicklung kann ihnen mit Bestimmtheit vorausgesagt werden. Diese
dürfte auch die organische Zusammenfassung der heute zusammen-
hanglos nebeneinander bestehenden Sondergemeinschaften bringen (oben
8171).
Die Gestaltung der einzelnen Verwaltungsgemeinschaften ist im
nächsten Buch an den geeigneten Stellen dargestellt. Hier handelt es
sich nur um eine übersichtliche Zusammenstellung der von ihnen ins
Leben gerufenen internationalen Ämter, die, ohne Befehls- und
7) Wortlaut des Gesetzes beiStruppII19. Das weitere MaterialinN.R. G.
2.8. XXIX 290. Deutsche Übersetzung in: Gesetze und Schriftstücke betr. die
Finanzkontrolle in Griechenland. 1898. — Vgl. Politis, R. G. IX 5 sowie die oben
816 Note 5 angeführte Literatur.
8) Die Finanzverwaltung der dominikanischen Republik steht unter der Kon-
trolle der Vereinigten Staaten. Vgl. dazu De la Rosa, R. G. XVILU 401, 499.
Scelle, R. G. XIX 126. Diese Kontrolle hat aber keinen internationalen Charakter.
1) Moynior, Les Bureaux internat. des Unionsuniverselles. 1892. Renault,
R.G.I1II14. Kazansky, R. J. XXIX 238. v. Toll, Die internat. Bureaus der
allgemeinen völkerrechtlichen Verwaltungsvereine. Tübinger Diss. 1910. Reinsch,
Public internat. unions1911. NysII 264. Strupp, beiv. Stengel-Fleiscohmann
III 735.