Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

146 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes. 
9. Das Office central des transports Internationaux zu Bern. 
Auch dieses Bureau ist im Jahre 1890 entstanden (unten $ 29 
IV 3). Der weitergehende Vorschlag des Deutschen Reichs, einen inter- 
nationalen Gerichtshof für Rückgriffsstreitigkeiten unter den Eisen- 
bahnen einzusetzen (Entwurf von 1877/78), fand nicht die Zustimmung 
der übrigen Mächte. 
Derı „Zentralamt für den internationalen Transport“ wurden 
durch Art.57 des Abkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 
14. Oktober 1890 (R.G.Bl. 1892 S.793) folgende Aufgaben überwiesen: 
1. die Mitteilungen eines jeden der Vertragsstaaten und einer jeden 
der beteiligten Eisenbahnen entgegenzunehmen und sie den übrigen 
Staaten und Verwaltungen zur Kenntnis zu bringen; 2. Nachrichten 
aller Art, die für das internationale Transportwesen von Wichtigkeit 
sind, zu sammeln, zusammenzustellen und zu veröffentlichen; 3. auf 
Begehren der Parteien Entscheidungen über Streitigkeiten der Eisen- 
bahnen untereinander abzugeben; .4. Abänderungsanträge geschäftlich 
zu behandeln und den Vertragsstaaten, wenn hierzu Anlaß vorliegt, 
den Zusammentritt einer neuen Konferenz vorzuschlagen; 5. die finan- 
ziellen Beziehungen der beteiligten Verwaltungen, sowie die Einziehung 
rückständiger Forderungen zu erleichtern. Durch ein besonderes Regle- 
ment vom 14.Oktober 1890 (R.G.Bl.1892 S.870) wurde Bern als 
der Sitz des Zentralamtes bestimmt und die Herausgabe einer Zeitschrift 
in Aussicht genommen. Diese erscheint in deutscher und französischer 
Sprache. Das Reglement weist dem Zentralamt außerdem wichtige 
Aufgaben für den Fall zu, daß eine der.beteiligten Eisenbahnverwal- 
tungen ihren Verpflichtungen nachzukommen sich weigert. 
10. Das Bureau der ständigen Zuckerkommission in Brüssel 
Es ist durch Art.7 des Vertrags vom 5. März 1902 (unten $ 28 VI) 
eingesetzt worden; es steht unter der Leitung einer ständigen Kom- 
mission. 
11. Das internationale Sanitätsamt in Paris. 
Es wurde als Office international d’hygiene publique. auf Grund 
der Sanitätskonvention vom 3. Dezember 1903 (unten $ 34 II 3) durch 
eine Vereinbarung vom 9. Dezember 1907, die zu Rom zwischen Bel- 
gien, Brasilien, Spanien, den Vereinigten Staaten, Frankreich, Groß- 
britannien, Italien, den Niederlanden, Portugal, Rußland, der Schweiz 
und Ägypten zustande gekommen ist, unter der Leitung eines inter- 
nationalen Komitees von technischen Delegierten ins Leben gerufen. 
Die Niederlande haben noch nicht ratifiziert. Serbien, Peru, Mexiko, 
Schweden, Persien, Bulgarien, Dänemark, Argentinien sind beigetreten. 
Das Bureau hat das Material zu sammeln und ein Bulletin in fran- 
zösischer Sprache herauszugeben). 
3) Vgl.N.R.G. 3. s. II913; R. G. XVII 256, 624, 680, XIX 139.
	        
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