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derisvertrags vom 10:Mai 1871: und Art.18 der Zusatzkonvention vom
11. Dezember 1871 (R.G. Bl. 1872 S. 7). Der erstere bestimmt (Fleisch-
mahn 100): „Da die Handelsverträge mit den verschiedenen Staaten
Deutschlands durch den Krieg aufgehoben :sind (ayant &t& annules- par
la ..guerre), sa werden die Deutsche Regierung und die Französische
Regierung den Grundsatz der gegenseitigen Behandlung auf. dem Fuße
der meistbegünstigten Nation ihren Handelsbeziehungen zugrunde
legen.“ Ebenso wurde. nach Beendigung des griechisch - türkischen
‚Krieges won: 1897. von allen Seiten anerkannt, daß die vor dem
Kriegsausbruch zwischen den. heiden Staaten geschlossenen Verträge,
daher auch die Kapitulationen, aufgehoben seien. Vgl. auch Art.XIl
des Friedensvertrags zwischen Rußland und Japan vom 5. September
1905. (oben S.28). Bei Ausbruch des Weltkrieges wurde die Aufhebung
der. Handelsverträge allgemein angenommen (vgl. auch die Bekannt.
machung des. Reichskanzlers vom 10. August 91914, R.G.Bl. S. 367).
Darüber hinausgehend haben aber die Verbandsmächte (zuletzt noch
China 1917).alle übrigen :mit den Kriegsgegnern geschlossenen ‚Verträge
für aufgehoben erklärt. Zu. beachten ist, daß die aufgehobenen Ver-
träge. den neutralen Staaten. gegenüber infolge der Meistbegünstigung
fortdauernde Geltung behalten können.
‚$ 23. Die Sicherung völkerreehtlicher Rechtsverhältnisse.')
: L.Das alte Recht hatte, ganz abgesehen von den privatrechtlich anerkannten
Formen der Pfandbestellung.und der Bürgschaft, eine ganze Reihe verschieden-
artiger Mittel angewendet, um die Erfüllung bestehender völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen zu sichern. | | .
So die. eidliche Bekräftigung des gegebenen Versprechens (beson-
ders auch bei Friedensverträgen), die Stellung von Geiseln (otages),
‚das ‚Einlager usw. Heute sind diese Sicherungsmittel außer Gebrauch
gekommen. |
Unter .den in der Rechtsübung unserer Tage verwendeten Mitteln
zur Sicherung völkerrechtlicher. Verpflichtungen sind hervorzuheben:
1. Die Verpfändung. der Staatseinnahmen. |
Erlanger Diss: 1911. Rotholz, Der Einfluß des Krieges auf Bestand und Wirk-
samkeit völkerrechtlicher Verträge. 1913. Beer, Kleinfeller, N. Z. XXV 321,
383. Rathenau, K. Z. IX 63.
1) Ullmann 277. Nippold ($22 Notel) S.213. Milovanowitsch, Les
traitös de garantieau XIXesidcle. 1888. Geffken,H.H. III 83. T6opilian, Les
trait&s de garantie au peint de vue juridique. 1904. Sendler, Die völkerrechtliche
Garantie. Breslauer Diss, 1910. Quabbe, Die völkerrechtliche Garantie. 1911.
Erich, Die Allianzen und Allianzverhältnisse nach heutigem Völkerrecht.. Helsing-
forser Dise. 1907. Danziger, Die völkerrechtliche Garantie. Breslauer Diss. 1910.
Idman, Le trait6 de garantie en droit internat. Helsitigforser Diss. 1913. De
Louter 1485,