Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8 28.. Die Sicherung völkerrechtlicher Rechtsverhältnisse. 169 
derisvertrags vom 10:Mai 1871: und Art.18 der Zusatzkonvention vom 
11. Dezember 1871 (R.G. Bl. 1872 S. 7). Der erstere bestimmt (Fleisch- 
mahn 100): „Da die Handelsverträge mit den verschiedenen Staaten 
Deutschlands durch den Krieg aufgehoben :sind (ayant &t& annules- par 
la ..guerre), sa werden die Deutsche Regierung und die Französische 
Regierung den Grundsatz der gegenseitigen Behandlung auf. dem Fuße 
der  meistbegünstigten Nation ihren Handelsbeziehungen zugrunde 
legen.“ Ebenso wurde. nach Beendigung des griechisch - türkischen 
‚Krieges won: 1897. von allen Seiten anerkannt, daß die vor dem 
Kriegsausbruch zwischen den. heiden Staaten geschlossenen Verträge, 
daher auch die Kapitulationen, aufgehoben seien. Vgl. auch Art.XIl 
des Friedensvertrags zwischen Rußland und Japan vom 5. September 
1905. (oben S.28). Bei Ausbruch des Weltkrieges wurde die Aufhebung 
der. Handelsverträge allgemein angenommen (vgl. auch die Bekannt. 
machung des. Reichskanzlers vom 10. August 91914, R.G.Bl. S. 367). 
Darüber hinausgehend haben aber die Verbandsmächte (zuletzt noch 
China 1917).alle übrigen :mit den Kriegsgegnern geschlossenen ‚Verträge 
für aufgehoben erklärt. Zu. beachten ist, daß die aufgehobenen Ver- 
träge. den neutralen Staaten. gegenüber infolge der Meistbegünstigung 
fortdauernde Geltung behalten können. 
‚$ 23. Die Sicherung völkerreehtlicher Rechtsverhältnisse.') 
: L.Das alte Recht hatte, ganz abgesehen von den privatrechtlich anerkannten 
Formen der Pfandbestellung.und der Bürgschaft, eine ganze Reihe verschieden- 
artiger Mittel angewendet, um die Erfüllung bestehender völkerrechtlicher Ver- 
pflichtungen zu sichern. | | . 
So die. eidliche Bekräftigung des gegebenen Versprechens (beson- 
ders auch bei Friedensverträgen), die Stellung von Geiseln (otages), 
‚das ‚Einlager usw. Heute sind diese Sicherungsmittel außer Gebrauch 
gekommen. | 
Unter .den in der Rechtsübung unserer Tage verwendeten Mitteln 
zur Sicherung völkerrechtlicher. Verpflichtungen sind hervorzuheben: 
1. Die Verpfändung. der Staatseinnahmen. | 
Erlanger Diss: 1911. Rotholz, Der Einfluß des Krieges auf Bestand und Wirk- 
samkeit völkerrechtlicher Verträge. 1913. Beer, Kleinfeller, N. Z. XXV 321, 
383. Rathenau, K. Z. IX 63. 
1) Ullmann 277. Nippold ($22 Notel) S.213. Milovanowitsch, Les 
traitös de garantieau XIXesidcle. 1888. Geffken,H.H. III 83. T6opilian, Les 
trait&s de garantie au peint de vue juridique. 1904. Sendler, Die völkerrechtliche 
Garantie. Breslauer Diss, 1910. Quabbe, Die völkerrechtliche Garantie. 1911. 
Erich, Die Allianzen und Allianzverhältnisse nach heutigem Völkerrecht.. Helsing- 
forser Dise. 1907. Danziger, Die völkerrechtliche Garantie. Breslauer Diss. 1910. 
Idman, Le trait6 de garantie en droit internat. Helsitigforser Diss. 1913. De 
Louter 1485,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.