170 I. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
2. Die plandweise Besetzung von fremdem Staatsgeblet mit Übernahme
der Verwaltung.
Diese gehört jedoch nur soweit hierher, als sie vertragsmäßig
eingeräumt ist, nicht aber als Art der Repressalien; unten $.38 IV.
8. Die rein militärische Beretzung von fremdem Staatsgebiet, bei welcher
die Verwaltung in den Händen der zuständigen Staatsgewalt verbleibt.
Sie wird häufig angewendet zur Sicherung der Leistung einer
Kriegsentschädigung. So schon im zweiten Pariser Frieden vom
20.November 1815 Art.5; ferner nach Art. Ill der Versailler Friedens-
Präliminarien vom 26. Februar 1871 (R.G.Bl. S. 215).
4. Der Garantieverirag mit oder zwischen dritten Mächten (unten II).
U. Garantieverträge sind diejenigen völkerrechtlichen Verträge, durch welche
ein Staat einem oder mehreren anderen gegenüber sich verpflichtet, entweder für
die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen eines anderen Staates, oder aber
dafür einzustehen, daß dieser von seiten eines andern Staates in seinen völker-
rechtlichen Rechten nicht beeinträchtigt werde.
Die übernommene Garantie, die eine einseitige oder eine gegen-
seitiga sein kann, verpflichtet den garantierenden Staat, seine ganze
Kraft, wenn nötig mit den Waffen in der Hand, für das gegebene Ver-
sprechen einzusetzen; die von mehreren Staaten gemeinsam geleistete
Garantie (Kollektivgarantie) berechtigt im Zweifel jeden von
ihnen, verpflichtet sie aber nur in ihrer Gesamtheit zum Einschreiten.
Die Verpflichtung des garantierenden Staates kann, was aber im Zwei-
fel nicht anzunehmen ist, bedingt sein durch das Ersuchen des garan-
tierten Staates.
Die verschiedenartigsten Rechtsverhältnisse, die durchaus nicht notwendig
dem Völkerrecht anzugehören brauchen, können den Gegenstand eines völker-
rechtlichen Garantievertrages bilden.
Nur beispielsweise seien als Gegenstand der Garantierung an-
geführt.
1. Die Staatsverlassung eines Staates, insbesondere die Erbfolge.
So hatten im Westfälischen Frieden Frankreich und Schweden
die Garantie für die deutsche Verfassung übernommen und daraus
Anlaß zu fortwährenden Einmischungen in die inneren Angelegen-
heiten Deutschlands hergeleitet.
2. Besitzstand, Unabhängigkeit und dauernde Neutralität.
So wurde die Unabhängigkeit und Integrität der Türkei in Art. 7?
des Pariser Vertrages vom 30. März 1856 (s. Anhang) durch die Signatar-
mächte sowie durch einen besonderen Vertrag zwischen Österreich,
Großbritannien, Frankreich und der Türkei vom 15. April 1856 garan-
tiert. Über die Garantie der Neutralität der Schweiz, von Belgien, und
Luxemburg vgl. oben 86 IV. Die Unabhängigkeit Griechenlands steht