8 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts. 5
Außerhalb der vertragsmäßig geregelten Beziehungen ist die Völker-
rechtsgemeinschaft in ihrem Verkehr mit andern, ihr nicht völlig an-
gegliederten, Staaten nur durch ihre tatsächliche Macht geschützt und
nur durch die Grundsätze des Christentums und der Menschlichkeit
gebunden.
8. Das Staatensystem des Völkerverbandes.
Die Völkerrechtsgemeinschaft setzte sich am 1. August 1914 aus
43 Staaten zusammen. Diese sind:
1. Die 21 europäischen Staaten, nämlich die 6 Großmächte, ferner
die 15 mittleren und kleineren Staaten (Belgien, Niederlande, Luxem-
burg, Dänemark, Norwegen, Schweden, Spanien, Portugal, Schweiz,
Bulgarien, Rumänien, Serbien, Montenegro, Griechenland, Türkei). Da-
zu kämen noch die 3 Duodezstaaten Liechtenstein, San Marino und
Monaco, die an den Haager Friedenskonferenzen nicht beteiligt waren
und als selbständige Glieder der Staatengemeinschaft kaum mitgerechnet
werden können.)
2. Die 21 amerikanischen Staaten, nämlich außer den Vereinigten
Staaten von Amerika und Mexiko die 6 mittel- und die 10 südameri-
kanischen Kontinentalstaaten (Guatemala, Salvador, Honduras, Nika-
ragua, Costa Rica und Panama, Venezuela, Kolumbien, Ekuador, Peru,
Chile, Argentinien, Bolivien, Uruguay, Paraguay, Brasilien), endlich
die Insel-Republiken Kuba und Haiti, sowie die dominikanische Re-
publik.
3. Von den asiatischen Staaten ist nur Japan zweifellos Glied
der Völkerrechtsgemeinschaft. China, Persien und Siam haben sich
dem Staatenverband noch nicht vollständig angeschlossen; werden sie
mitgezählt, so erhöht sich die Gesamtzahl der Staaten auf 46. Afghani-
stan (das kaum mehr als selbständiger Staat betrachtet werden kann),
sowie die unabhängigen Himalajastaaten Bhutan und Nepal und die
kleinen arabischen Staatengebilde stehen noch außerhalb des Ver-
bandes.
Die afrikanischen Staaten Liberia und Abessinien (oder Äthiopien)
sind richtiger wohl als der Völkerrechtsgemeinschaft nahestehende,
aber ihr nicht voll angehörende Staaten zu bezeichnen; sie sind auch
auf den Haager Konferenzen nicht vertreten gewesen.
Von diesen 43 Staaten haben 41 die zweite Friedenskonferenz be-
schickt; mit China, Siam und Persien also 44 Staaten.
4, Über die Organisation der Völkerrechtsgemeinschaft vgl. unten 88 17 1t.
4) Über Monaco vgl Mounier, La situation internat. de la principaute
de Monaco, Th&se (Montpellier) 1913.