182 IH. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
1. Der schuldige Staat hat zunächst, sowelt das möglich Ist, den früheren
Zustand wieder herzustellen und eine Entschädigung in Geld zu leisten.
Dis Ersatzpflicht ist ausdrücklich anerkannt für Verletzung der
Kriegsregeln (oben S.177£f.); ihre Feststellung und Durchsetzung bei
Wegnahme von Handelsschiffen wird völkerrechtlich gesichert durch
das prisengerichtliche Verfahren (unter 8 43).
Die Entschädigung umfaßt den eingetretenen Schaden wie den
entgangenen Gewinn; sie kann sich naturgemäß nicht auf vermögens-
rechtliche Interessen beschränken, da bei allen gegen den Staat selbst
gerichteten Verletzungen staatliche Hoheitsrechte in Frage stehen.
Der Anspruch kann, wenn die Verletzung einen einzelnen getroffen
hat, nicht von diesem, sondern nur von seinem Schutzstaat gegen den
haftenden Staat geltend gemacht werden.
2. Über die Entschädigung hinaus ist in allen schwereren Fällen Ge-
nugtuung zu leisten, die in einer Huldigung vor der verleizten Stastsgewalt be-
steht (Ausdruck des Bedauerns, Salutieren der Flagge usw.).
So hat China für die Ermordung des deutschen Gesandten Frei-
herrn von Ketteler (oben $ 3 S.28) durch die Errichtung eines Grab-
denkmals, durch die Hinrichtung vornehmer Boxer sowie durch die
Entsendung einer Sühnemission unter dem Prinzen Tschun (Empfang
in Potsdam am 4. September 1901) Genugtuung geleistet.
8. Soweit die Gefahr einer Wiederholung der verletzenden Handlung be-
steht, ist Sicherheit zu leisten.
Diese kann insbesondere in der zeitweisen oder dauernden Ver-
pfändung von Staatsgebiet (oben 8 23 I) bestehen.
4. Wird die freiwillige Leistung der geschuldeten Sühne verweigert, so
kann diese mittelbar oder unmittelbar erzwungen werden. In erster Linie
kommt hier die Anrufung eines Schiedsgerichts oder die nichtkriegerische Selbst-
hilfe (unten $ 38), in letzter Linie der Krieg als ultima ratio des Völkerrechts in
Betracht.