188 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands.
5. Die dauernd zugelrorenen Meeresgeblete jenseits der Grenze der
Küstengewässer nehmen an der Freihelt des Meeres teil.”)
6. Die Luft oberhalb des offenen Meeres Ist Irei wie das Meer selbst;
dagegen ist der Erdraum unterhalb des Meeresgrundes staatsloses, daher
okkupationsfähiges Geblet.®)
Durch die Untertunnelung des Ärmelkanals würde daher für die
sie durchführende Macht die Gebietshoheit über den Raum erworben
werden, der unterhalb der offenen See liegt (vgl. oben 89 III 2); für
Frankreich und England eventuell zu ungetrennten Teilen.
III. Nur ausnahmsweise und nur In eng umschriebenen Beziehungen können
staatliche Hoheitsrechte auf der ollenen See ausgeübt werden.
1. Der Uferstaat hat das Recht der Nachcile (droit de poursulte).
Kraft dieses Rechtssatzes ka der Uferstaat fremde Schiffe,
die auf dem unter seiner Gebietshoheit stehenden Gebiet sich eines
unter seine Gerichtsbarkeit fallenden Unrechts schuldig gemacht haben,
in die offene See hinaus verfolgen. Das Recht der Nacheile erlischt,
sobald das verfolgte Schiff in andere Küstengewässer gelangt ist.
2. Auf Grund besonderer Vereinbarungen haben die Kriegsschiffe das
Recht, auf offener See die unter fremder Flagge fahrenden verdächtigen Schiffe
a) anzuhalten (droit d’arröt), b) ihre Schiffspapiere zu prüfen (droit de visite im
weiteren Sinn, verification du pavillon), beziehungsweise c) die Schiffsräume zu
durchsuchen (droit de visite im engeren Sinn, droit de recherche), und d) bei Be-
stätigung des Verdachts sie mit Beschlag zu belegen (droit de salsie).
Folgende Vereinbarungen kommen hier in Betracht:
a) Die Vereinbarungen über die Bekämpfung des Sklavenhan-
dels, insbesondere die Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890 (unten
5 37); |
b) der Vertrag vom 6.Mai 1882, betreffend die Hochseefischerei
auf der Nordsee (unten $ 35 III);
c) der Vertrag vom 14.März 1884, betreffend den Schutz der
unterseeischen Kabel (unten 8 29 II 2);
d) der Vertrag vom 16.November 1887, betreffend die Unter-
drückung des Branntweinhandels unter den Nordsefischern auf hoher
See (unten $ 34 III 1).
8. Im Kriege haben die Kriegsschitfe der Kriegführenden das Recht, nicht
nur Schiffe des Gegners, sondern auch die der Neutralen anzuhalten und unter
Umständen mit Beschlag zu belegen (unten $ 41 und $ 42).
7) Abweichend Rolland, R. G. XI 340, der sie als Zubehör des Landgebietes
betrachtet (aus Anlaß der Errichtung einer Spielbank auf dem Eise außerhalb der
Dreimeilenzone vor Alaska).
8) Oppenheim, K.Z.IIl. Robin, R. G. XV 50.