198 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbanda.
(s. Anhang), und zwar durch die Art. 13ff. (Kongoschiffahrtsakte) und
26ff. (Nigerschiffahrtsakte), gewährleistet 19).
Der Gedanke hat aber hier nach verschiedenen Richtungen hin
eine wesentlich erweiterte Durchführung gefunden.
a) Die Freiheit der Schiffahrt erstreckt sich nicht nur auf das
ganze Stromgebiet, auf alle in dieses fallenden Nebenflüsse und
dazu gehörenden Seen, sondern auch auf die Kanäle, Eisenbahnen und
Straßen, die zu dem besonderen Zwecke erbaut werden, um den Män-
geln der natürlichen Wasserstraßen abzuhelfen (Art. 15 und 16).
b) Die Freiheit der Schiffahrt erstreckt sich ferner nicht nur auf
die Handelsschiffe, sondern auch auf die Kriegsschiffe (Art. 22);
und zwar gilt dies sowohl vom Kongo als auch vom Niger, obwohl
es für diesen nicht ausdrücklich ausgesprochen ist.
c) Sio soll endlich auch in Kriegszeiten, ausgenommen für
Konterbande, in Kraft bleiben; und alle Anstalten und Personen sollen
unverletzlich sein (Art. 25).
Über die vereinbarte internationale Kommission s. oben 818113.
IV. Die internationalen Kanäle.!!)
1. Der für die internationalen Ströme geltende Grundsatz der Schiffahrts-
freiheit ist nach längeren Vorberatungen durch den Vertrag vom 29. Oktober
1888 auch für den im Jahre 1869 eröffneten Suezkanal anerkannt worden.!®)
Der Vertrag wurde nach dem Vorbilde des Clayton-Bulwer-Vertrages
von 1850 (unten S.200) zu Konstantinopel, auf Grundlage der Verhand-
lungen der Konferenz zu Paris 1885 (also nach der Besetzung Ägyp-
tens durch England)), von den europäischen Großmächten, der Türkei,
Spanien und den Niederlanden geschlossen. Nachträglich sind Grie-
chenland, Schweden und Norwegen, Dänemark, Portugal, Japan und
China beigetreten.
Aus den Bestimmungen des Vertrages sind die folgenden hervor-
zuheben:
10) Oben S.25. — Vgl. Duchöne, R.G. 11439. Pillet. R. G. III 190,
V 829, VI28. Travers-Twiss, R. J. XV 437, 547; XVI 237; XVII 213.
v. Martens, R. J. XVIII 150.
11) Rheinstrom, Die Kanäle von Suez und Panama. Würzburger Diss.
1906. -
12) Vgl. Travers-Twiss, R. J. XIV 572, XVII 615. Asser, R. J. XX 529.
Charles-Roux, L’isthme et le canal de Suez. 2 Bde. 1%1. Dedreux, Der
Suezkanal im internat. Recht. 1913. Fleischmann bei v. Stengel-Fleisch-
mann114P1. Jacobs, Die Schiffahrtsfreiheit im Suerkanal. Göttinger Diss. 1912.
Meurer, Leipziger Zeitschrift IX 21. Derselbe, L. A. XXXTII 533. Me&rignhac
II 5697. NysI 516. Oppenheim I 248. — Die Verhandlungsprotokolle von 1885
sind abgedruckt N.R.G. 2.s. XI 307, XV 213; der Vertrag bei Fleischmann
220 und Strupp II 198.