202 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands.
Beispiel mag Art. III des deutsch-japanischen Handels- usw. Ver-
trags vom 24. Juni 1911 (s. Anhang) dienen.
Die Gleichstellung der Staatsfremden mit den Staatsangehörigen
ist ferner durch das deutsche Reichsgesetz, betreffend die privatrecht-
lichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt vom 15.Juni 1895 (R.G.Bl.
S.301; neue Fassung R.G.B1.1898 S.868) ausgesprochen worden.
Auch für die Binnenseen ist dieser Grundsatz mehrfach verein-
bart worden. So für den Gardasee durch den Züricher Frieden vom
10. November 1859. |
2. Für die Binnenschilfahrt gilt heute bereits fast allgemein der Grund-
satz, daß die von einem Staate ausgestellten Eichscheine (certificats de jaugeage)
von allen übrigen Stasten als maßgebend anerkannt werden.
Dieser Grundsatz ist in zahlreichen Einzelverträgen ausgesprochen
worden. Von besonderer Wichtigkeit ist die von Deutschland, Belgien,
Frankreich und den Niederlanden geschlossene Übereinkunft, betreffend
die Eichung der Binnenschiffe vom 4.Februar 1898 (R.G.Bl. 1899
S.299); ergänzt nach der Bekanntmachung vom 1.Juni 1908 (R.G.Bl.
S.398). Die Vereinbarung findet, was Deutschland betrifft, Anwendung
auf Preußen, Bayern, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen sowie die übri-
gen deutschen Staaten, die später ihren Beitritt erklären sollten.
8. Zahlreich sind die zwischen einzelnen, insbesondere benachbarten
Staaten geschlossenen, die Binnenschiffahrt berührenden Verträge.
Hierher gehören Verträge über die Regelung des Wasserlaufes
der Flüsse und die Speisung (alimentation) der Kanäle, über den
Nachrichtendienst, so beim Herannahen von Hochwasser, über den
Ausbau des Fluß- und Kanalnetzes, über Schiffahrtsanlagen aller Art,
über Brücken und andere Bauten, über Schiffahrt, Flößerei und
Fischerei. Für den Bodensee haben Österreich-Ungarn, Baden, Bayern,
die Schweiz und Württemberg eine internationale Schiffahrts- und
Hafenordnung vom 22. September 1867 vereinbart, die am 8. April
1899 revidiert wurde!®). Allgemeine völkerrechtliche Rechtssätze aber
lassen sich auf diesem Gebiete nicht aufstellen.
$ 28. Handel und Industrie.')
I. Aus der Souveränität der Staatsgewalt folgt die Autonomie der Handels-
politik (oben 8 81).
16) N.R.G. 2. s. XX 354, XXX 206.
1) v. Melle, H.H. III141. Oncken, H.St. V346. Kurzmann, Die
Völkerrechtsnormen in den deutschen Handelsverträgen. Heidelberger Diss. 1907.
Lusensky bei v. Stengel-Fleischmann 11 355. Me6rignhac II 688. Ullmann
419. — Die von den verschiedenen Staaten abgeschlossenen Handelsverträge wer-
den von dem deutschen Handelsarchiv in deutscher Sprache veröffentlicht.
Vgl. die amtliche Zusammenstellung: Die Handelsverträge des Deutschen Reichs.
1906. Ergänzungsband 1915.