Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

208 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands. 
1903 (R.G.Bl. S. 277), die Schweiz ist 1906 (R.G.Bl. S. 857) beigetreten. 
Den übrigen: Staaten ist der Beitritt offengehalten. Der Vertrag ver- 
pflichtet die Vertragsmächte, die auf Erzeugung und Ausfuhr von 
Zucker gesetzten direkten wie indirekten Prämien zu beseitigen und für 
den Überzoll (die surtaxe), d. h. die Mehrbelastung des ausländischen 
über den inländischen Zucker, eine bestimmte Höchstgrenze nicht zu 
überschreiten. Zucker aus Ländern mit Prämiensystem soll von den 
Verbandstaaten mit einem besonderen Einfuhrzoll belegt werden (Straf- 
klausel). Eine ständige Kommission soll, unterstützt von einer Ge- 
schäftsstelle (oben 8 19 1110), die Durchführung der Vereinbarung 
überwachen. Die Kommission besfeht aus den Vertretern der Ver- 
bandsstaaten und hat ihren Sitz in Brüssel. Durch Zusatzakte vom 
28. August 1907 (R.G.Bl.1908 S.135) wurde der Vertrag von den 
Signatarmächten (ohne Spanien) bis zum 1.September 1913 ver- 
längert; England wurde von der Strafklausel befreit; Rußland ist unter 
besonderen Bedingungen in dem Protokoll vom 19. Dezember 1907 
(R.G.B1.1908 S.140) beigetreten?). Nach dem Protokoll vom 17. März 
1912 (R.G.B1.249) ist die Vereinbarung auf weitere fünf Jahre, aber 
ohne die Beteiligung von Großbritannien, Italien und Spanien (R.G.Bl. 
1913 S.706) verlängert worden; Rußland hat das von ihm verlangte 
außerordentliche Ausfuhrkontingent erhalten. Bisher haben Peru, die 
Schweiz und Schweden das Protokoll ratifiziert (R.G.Bl.1912 S. 487). 
2. Zwischen benachbarten Staaten finden sich ferner Verträge 
über den „grenzüberspringenden Fabrikverkehr‘; als Beispiel mögen 
die deutsch-belgische Vereinbarung vom 7. April 1900 (R.G.Bl. S. 781) 
und der deutsch:niederländische Vertrag vom 5.Juni 1901 (R.G.Bil. 
1902 S.55) dienen. Dazu treten Verträge über den Grenzverkehr mit 
alkoholischen Erzeugnissen; vgl. z. B. die Vereinbarungen des Deut- 
schen Reichs mit den Niederlanden vom 6.Juni 1910 (R.G.Bl. 1911 
S.103) und Belgien vom 27. Juni 1910 (R.G.Bl.1911 S. 1149). 
86.29. Die Verkehrsanstalten. 
j. Der Postverkehr. 
1. Zahlreiche Einzelverträge, insbesondere wieder zwischen den benach- 
barten Staaien, regeln die Beförderung von Postsendungen sowie andere Be- 
triebslragen. 
Von den Sonderverträgen zwischen benachbarten Staaten ist die 
vom Deutschen Reich mit den Niederlanden, Österreich-Ungarn und der 
Schweiz vom 29.Januar 1894 (R.G.Bl. S 113) geschlossene Verein- 
barung von Vorschriften zur Erleichterung des wechselseitigen Ver- 
kehrs hervorzuheben, der auch Luxemburg und Belgien beigetreten 
T)N.R.G.3.e. 1874, 880; V 169, 190.
	        
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