Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8 29. Die Verkehrsanstalten. 211 
wurde am 17. Mai 1865 zu Paris als die erste aller völkerrechtlichen Verwaltung» 
gemeinschalten begründet. 
. Nachdem der preußisch-französische Vertrag von 1862 die Jdeutsch- 
österreichische Staatengruppe (entstanden durch den Beitritt der übri- 
gen deutschen Staaten und der Niederlande zu dem zwischen Preußen, 
Österreich, Bayern und Sachsen am 25.Juli 1850 abgeschlossenen 
Vertrage) der romanischen Staatengruppe wesentlich nähergebracht 
hatte, war die Möglichkeit eines Zusammenschlusses sämtlicher Staaten 
gegeben. 
_ Unter den Vertragsstaaten fehlte zunächst Großbritannien, das erst 
1876 beitrat. - Gegenwärtig umfaßt der Verband die sämtlichen euro- 
päischen Staaten; in Asien: Cochinchina, britisch wie niederländisch 
Indien, Ceylon, Japan, Persien, Siam; in Afrika: Ägypten, Senegal, 
Algier, Tunis, Madagaskar, die südafrikanische Republik, Erythrea; in 
Amerika: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Uruguay (nicht die 
Vereinigten Staaten von Amerika); in Australien: die sechs Staaten 
des Common Wealth und Neuseeland. Auch von den Privatgesellschaften 
ıst etwa die Hälfte beigetreten; aber das Stimmrecht ist ihnen in die- 
sem Verbande der Staaten versagt. Die ursprüngliche Vereinbarung 
ist .1875 abgeändert, das Reglement vielfach (zuletzt 11. September 
1908) ergänzt und umgestaltet worden; von besonderer Wichtigkeit 
ist der Petersburger Vertrag vom 22. Juli 1875 und die Berliner Über- 
einkunft vom 17.September 1885, durch die der reine Worttarif als 
Grundlage genommen wurde. 
Obwoh! älter als der Weltpostverein, ist doch der Telegraphen- 
verein hinter diesem nicht nur in räumlicher Ausdehnung, sondern 
auch in der Durchbildung der für die Verwaltungsgemeinschaft maß- 
gebenden Rechtssätze ganz wesentlich zurückgeblieben. So ist es 
trotz wiederholter Bemühungen der Vertreter des Deutschen Reichs 
nicht gelungen, zu dem Einheitstarif auch nur für den europäischen 
Verkehr zu gelangen. Zu bemerken wäre, daß sich die Vertragsstaaten 
die Zensur wie die Einstellung des telegraphischen Verkehrs auf ihren 
Linien vorbehalten haben. Damit ist den Staaten, die, wie heute Groß- 
britannien, über den weitaus größten Teil der unterseeischen Welt- 
kabellinien verfügen, eine in ihrer Bedeutung immer schärfer hervor- 
tretende Übermacht über die andern gesichert. 
‘2%. Am 14. März 1884 wurde zu Paris der „internationale Vertrag zum 
Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel‘‘ geschlossen; an ihn reiht sich 
ein Zusatzartikel vom selben Tag, sowie eine Deklaration vom 1. Dezember 1886, 
beziehungsweise 28. März 1887 (R. G. Bl. 1868 S. 151).9 
6) Fleischmann, 189 Strupp II 227. Die Verhandlungen sind mitgeteilt 
in N. R. G. 2. s. XI 104, 218. — Vgl. Landois, Zur Lehre vom völkerrechtlichen 
Schutz der submarinen Telegraphenkabel. Dissertation 189. Lorentz, Les 
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