$ 29. Die Verkehrsanstalten. . 213
die Abänderungen von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vom 13: Mai
1891 (R.G.Bl. S.107)?).
8. Die Funkentelegraphie, auf die im allgemeinen die Vereinbarungen
über Telegraphie sinngemäß anzuwenden sind, Ist Gegenstand eines besonderen
am 8. November 1906 zu Berlin abgeschlossenen internationalen Staatenvertrages
(R. 6. Bl. 1908 S. 411), an dessen Stelle der Vertrag vom 5. Juli 1912 zu London
(R. 6. BL. 1918 8.878) getreten ist.®)
Dieser. Vertrag ist ratifiziert von Deutschland, Belgien, Monako,
Ägypten, Dänemark, den Vereinigten Staaten, den Niederlanden, Ruß-
land; ferner von Spanien, Großbritannien, Italien, Japan, Norwegen,
Rumänien, San Marino, Siam, Schweden. Beigetreten ist Mexiko
(R.G,Bl.1914 S. 41).
Die Vereinbarung geht dahin, daß die Vertragsstaaten zum Aus-
tausch der Mitteilungen, ohne Rücksicht auf das System, nicht nur (wie
schon 1906) zwischen den nichtmilitärischen Küstenstationen und den
Bordstationen, sondern auch zwischen den Bordstationen unter-
einander verpflichtet sind. Dem Vertrag ist eine Ausführungsüberein-
kunft (röglement de service) beigefüg. Die Geschäftsführung ist
dem Berner Telegraphenbureau (oben 8 19 II 13) übertragen. Schieds-
richterliche Erledigung der aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeit
ist vorgesehen (Art. 18). »
Über die Funkentelegraphie im Kriege vgl. unten $ 42.
IL. Anlage und Betrieb. der Fernsprechanstalten Ist in zahlreichen Einzel-
verträgen geregelt worden.
In diesen Verträgen wird regelmäßig die Einheit der Gesprächs-
dauer und der Gebühren festgelegt. .Das Deutsche Reich hat solche
Verträge, meist als direkte Vereinbarung zwischen den beteiligten
Verwaltungen selbst, mit Dänemark, Norwegen, Schweden, Österreich-
Ungarn, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz geschlossen.
Als Beispiele mögen dienen: der zwischen Frankreich und der
Schweiz über die Correspondence tel&phonique zu Paris abgeschlossene
Vertrag vom 31.Juli 1892, ersetzt durch den Vertrag vom 17. Februar
1899, in dem auch die Einheit der Gesprächsdauer, sowie der Gebühren
festgesetzt worden ist; ferner .die Verträge Belgiens mit den Nieder-
landen vom 11.April 1895, dem Deutschen Reich vom 28. August 1895
und mit Großbritannien vom 21.November 1902; endlich der Vertrag
zwischen Frankreich und dem Deutschen Reich vom 8. Juli 1908?).
7) Die: "sußerdeutschen Ausführungsgesetze sind abgedruckt N.R.G. 2. -.
X12%, XV 71.
8) Strupp II246, Jahrbuch I1%. Die Materialien sind abgedruckt.
N.R.G. 2. s. XXX1III 398; 3.s. III147. Vgl. Literatur oben $ 9 Note 8.
0) N.R.G. 2.8. XXI 45, XXTII 28, 146, XXIX 277, XXX] 459, XXXIII
627; 3. s. IV 278. Französisoh-niederländischer Vertrag in N. R. G. 3. e. VITT 886.