Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8 31. Gesetzgebung und Rechtspflege. 1. Öffentliches Recht. 219 
gene Gebiete zusammenzufassen, die im folgenden. nach_ Möglichkeit 
auseinandergehalten werden sollen. 
1. Das internationale Fremdenrecht, d. h. Staatenver- 
träge über die . Rechtsstellung der Staatsfremden, insbesondere über 
ihre privatrechtliche Gleichstellung mit den Staatsangehörigen. Die 
unten 8 32 II angeführten Urheberrechtskonventionen gehören hierher. 
2. Das internationale Recht der Grenznormen (oder 
Kollisionsnormen), d. h. Vereinbarungen über die Anwendung des in- 
ländischen oder des ausländischen Rechts (oben 88 II 1). Diese können 
sich auf das öffentliche Recht oder auf Privatrecht und Zivilprozeß (mit 
Einschluß der freiwilligen Gerichtsbarkeit) oder auf Strafrecht und 
Strafprozeß beziehen. Die Haager Abkommen (unten $ 32 III) seien 
als Beispiel genannt. 
3. International gemeinsames Recht, die auf Staatsver- 
trägen beruhende inhaltliche Übereinstimmung der nationalen Rechts- 
normen. Ein Beispiel bietet die in $32IV 2 erwähnte Weltwechsel- 
ordnung. 
Diese drei Gruppen bilden zugleich die Stufenfolge einer auf- 
steigenden Entwicklung des Völkerrechts. 
TI. Das öffentliche Recht.!) 
Hier finden sich nur schüchterne Ansätze zu Vereinbarungen über 
die Grenznormen. Sie begegnen uns vereinzelt auf dem staatsrecht- 
lichen Gebiet der Staatsangehörigkeit (oben $ 11). Wichtig ist 
dagegen der bereits oben 8 26 V 1 festgestellte Satz, daß die Rechts- 
verhältnisse eif&s Seeschiffes nach dem Recht beurteilt werden, 
dem es seiner Flagge nach angehört. Gegenseitige Mitteilung über die 
Ergebnisse der Volkszählyngen ist in zahlreichen Einzelverträgen 
vereinbart?). Der Austausch von amtlichen Schriftstücken 
aller Art bildet den Gegenstand von Vereinbarungen verschiedener 
Staaten; erwähnenswert wäre eine dahingehende Konvention, die Bel- 
gien, Brasilien, Serbien usw. im Jahre 1886 abgeschlossen haben. 
Die Vermeidung der Doppelbesteuerung ist durch einzelne 
Staatsverträge angebahnt worden. Als Beispiel diene der Vertrag zwi- 
  
1) Neumeyer, Internationales Verwaltungsrecht 1810. Derselbe, N. 2. 
XVII 50, 130, 275, XVII 61. Derselbe, R.G. XVIIT 492. Lippert, Das 
internat. Finanzrecht. 1912 (dazu Neumeyer, N. Z. XXIV 186). Internat. Law 
Association XXVIII 486. Bousek, K. Z. VIl 39 (über internat. Wasserrecht). 
Neumeyer, Beitrag zum internat. Wasserrecht (Festgabe für Georg Cohn 
S. 143). 1915. Scohulthess, Das internat. Wasserrecht. 19185. 
2) Weissenborn, Die Ansätze einer internat. Rechtshilfe in der 
Bevölkerungskontrolle. Diss. 1897. — Vgl. dazu Vertrag zwischen Österreich- 
Ungarn und Schweden-Norwegen. vom 19. Juli 1901. N.R.G. 2.8. XXX 587.
	        
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