Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

220 II. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenyerbands». 
schen Preußen und Österreich-Ungarn vom 21. Juni 1899 (preuß. -Gesetz- 
sammlung 1900 S. 260)) und der deutsch-griechische Vertrag über 
die Besteuerung des beweglichen Nachlaßvermögens vom 1. De- 
zember/18. November 1910 (R.G.Bl.1912 S.173). Steuergemein- 
schaften bestehen da und dort zwischen Staaten mit inhaltlich über- 
einstimmender Steuergesetzgebung. So zwischen dem Deutschen Reich 
und Luxemburg. Vgl.die Verträge vom 11. Juli 1906 (R.G. Bl. 1907 S.67) 
bezüglich der Zigarettensteuer, 2.März 1907 (R.G.Bl.149) bez. der 
Brausteuer, 14. Oktober 1909 (R.G.Bi. 1910 S. 213) bez. der Leucht- 
mittelsteuer, 15. September 1911 (R.G.Bl.961) bez. der Essigsäure- 
Verbrauchsabgabe. Nach dem Reichsgesetz vom 19.Mai 1891, 'be- 
treffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuer- 
waffen $6 Abs.2 kann der Bundesrat die Prüfungszeichen eines’ aus- 
ländischen Staates den inländischen gleichstellen. Dies ist geschehen 
Belgien gegenüber durch Bekanntmachung vom 26. April 1899 (R.G.Bl. 
S.275), Frankreich gegenüber durch Bekanntmachung vom 15. Juli 1904 
(R.G.Bl. S.309). Aber gerade die angeführten Beispiele zeigen, wie 
wenig auf diesem Gebiete bisher erreicht worden ist. Am deutlichsten 
tritt uns die eifersüchtige Wahrung der staatlichen Autonomie in den 
Fragen des öffentlichen Rechts entgegen, wenn wir uns an das oben 
81111 über die Regelung der Staatsangehörigkeit Gesagte erinnern. 
Dagegen ist die Ausbildung eines international gemeinsamen Ver- 
waltungsrechts (oben I3) durch die zahlreichen „Verwaltungsgemein- 
schaften“ (oben 8 19), wenn auch zunächst nur auf verschiedenen eng- 
umgrenzten Gebieten. der Interessengemeinschaft, angebahnt und ge- 
fördert worden. In diesem Sinne gehören fast sämtliche Abschnitte des 
II. Buches hierher. 
8 32. 2. Privatrecht ynd Prozeß. 
I. Einzelverträge. 
1. Zwischen einzelnen Staaten sind zahlreiche Verträge über die Beselti- 
gung der Statutenkollision auf privatrechtlichem Gebiet geschlossen worden. 
Zu erwähnen sind an erster Stelle der sehr ausführliche Vertrag 
Frankreichs mit der Schweiz vom 15.Juni 1869 und die Verträge, die 
infolge der seit 1888 wiederholt abgehaltenen Kongresse zwischen den 
südamerikanischen Staaten’ geschlossen worden sind!). Auch Preußen 
| 3) Abgedruckt bei Fleischmann 291, Strupp II 312 (bei diesem Hin- 
weis auf weitere Verträge). Preußisch-luxemburgischer Vertrag vom 10. August 
1909 in N.R.G. 3.s. V 574. Badisch-österreichischer Vertrag vom 7. November 
1808 in N.R.G. 3, s. VIII 285. — Vgl. Bar, R. J. XXXI1435. Annuaire 
XXII 147, 299. Eheberg, H.St. III 553. Lippert 59. 
1) Vgl. Pradier-Fodör&, R.J. XXI217. Aujay, Etudes sur le traite 
franco-suisse du 15 juin 1869. 1903. Oben $ 6 Note 3. — Die aus allgemeinen
	        
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