8 32. Gesetzgebung und Rechtspflege. . 2. Privatrecht und Prozeß. 221
hat eine Reihe solcher Verträge abgeschlossen. Geringere Bedeutung
dagegen haben die vom Deutschen Reich geschlossenen Einzelverträge.
2. Zahlreiche Einzelverträge betreffen die freiwillige Gerichtsbarkeit mit
den unmittelbar anschließenden privatrechtlichen Gebieten.
Die Anerkennung der sogenannten „diplomatischen Ehen“,
die vor dem diplomatischen Vertreter, und der „konsularischen
Ehen“, die vor dem Konsul zwischen Angehörigen seines Staates ge-
schlossen sind, ist, abgesehen von dem Haager Übereinkommen von
1902 (unten Ill 2), in verschiedenen Einzelverträgen ausgesprochen.
So bezüglich beider Gruppen in dem deutschen Konsularvertrage mit
Serbien vom 6. Januar 1883 (R.G.Bl. S.62) Art.X, mit Japan vom
4. April 1896 Art.XI, mit Bulgarien vom 29. September 1911 (R.G.Bl.
1913 S.435) Art.14 (s. Anhang); bezüglich der konsularischen Ehen
allein in den deutschen Verträgen mit Italien vom 3. Mai 1891 (R.G.Bl.
113), mit Paraguay vom 21.Juli 1887 (R.G.Bl. 1888 S.178)?). Das-
selbe gilt von der Befugnis der Konsuln zur Ausstellung und Be-
glaubigung von Urkunden; vgl. z. B. den deutsch-schweizerischen
Vertrag vom 14. Februar 1907 (R.G.Bl.S. 411); zur Mitwirkung bei der
einstweiligen Regelung des Nachlasses ihrer 'Staatsange-
hörigen (oben 816 III 2). Für die Erbfolge in unbewegliches Gut ist
in Rußland und der Türkei ausschließlich das Recht des Staates maß-
gebend, in dem jenes gelegen ist; im übrigen richtet sich, allgemeinen
Grundsätzen gemäß, das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des
Verstorbenen. Diese Bestimmungen finden sich entweder in den Kon-
sularverträger. (vgl. Art. XIV des deutsch-japanischen, Vertrags) oder
in hesonderen Nachlaßverträgen. Vgl. beispielsweise die deutsch-rus-
sische Konvention vom 12. November/31. Oktober 1874 (R.G.Bl. 1875
S.136; Fleischmann 119) Art.10. Ebenso wird den Konsuln vielfach
die Befugnis zur Einleitung einer Vormundschaft oder Kuratel
über ihre Staatsangehörigen eingeräumt. Der Austausch von Mit-
teillungen aus den Standesamtsregistern ist in zahlreichen Einzel-
verträgen vereinbart. '
I. Kollektivverträge über Urheber- und Erfinderrechte.
Sie gehören zu dem oben $3111 genannten Fremdenrecht.
1. An erster Stelle ist zu nennen die durch die Pariser Konvention zum
Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1888 Ins Leben gerulene
Grundsätzen sioh ergebenden Normen des eog. internationslen Privatrechte fallen
nicht in den Rahmen des Völkerrechts.. Man vgl. über sie die bekannten Dar-
stellungen, namentlich das grundlegende Werk von Zitelmann. Dazu Neu-
. meyer, Die gemeinrechtliche Entwicklung des internat. Privat- und Strafrechta
bis Bartolus. 2 Stücke. 1901, 1916.
2) Mariolle, L. A. XIII 459. Meyerowitz, N.Z. X 11. Neugebauer,
Das Haager Eheschließungsabkommen usw. 1914 8. 50.