Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8 32. Gesetzgebung und Rechtspflege. . 2. Privatrecht und Prozeß. 221 
hat eine Reihe solcher Verträge abgeschlossen. Geringere Bedeutung 
dagegen haben die vom Deutschen Reich geschlossenen Einzelverträge. 
2. Zahlreiche Einzelverträge betreffen die freiwillige Gerichtsbarkeit mit 
den unmittelbar anschließenden privatrechtlichen Gebieten. 
Die Anerkennung der sogenannten „diplomatischen Ehen“, 
die vor dem diplomatischen Vertreter, und der „konsularischen 
Ehen“, die vor dem Konsul zwischen Angehörigen seines Staates ge- 
schlossen sind, ist, abgesehen von dem Haager Übereinkommen von 
1902 (unten Ill 2), in verschiedenen Einzelverträgen ausgesprochen. 
So bezüglich beider Gruppen in dem deutschen Konsularvertrage mit 
Serbien vom 6. Januar 1883 (R.G.Bl. S.62) Art.X, mit Japan vom 
4. April 1896 Art.XI, mit Bulgarien vom 29. September 1911 (R.G.Bl. 
1913 S.435) Art.14 (s. Anhang); bezüglich der konsularischen Ehen 
allein in den deutschen Verträgen mit Italien vom 3. Mai 1891 (R.G.Bl. 
113), mit Paraguay vom 21.Juli 1887 (R.G.Bl. 1888 S.178)?). Das- 
selbe gilt von der Befugnis der Konsuln zur Ausstellung und Be- 
glaubigung von Urkunden; vgl. z. B. den deutsch-schweizerischen 
Vertrag vom 14. Februar 1907 (R.G.Bl.S. 411); zur Mitwirkung bei der 
einstweiligen Regelung des Nachlasses ihrer 'Staatsange- 
hörigen (oben 816 III 2). Für die Erbfolge in unbewegliches Gut ist 
in Rußland und der Türkei ausschließlich das Recht des Staates maß- 
gebend, in dem jenes gelegen ist; im übrigen richtet sich, allgemeinen 
Grundsätzen gemäß, das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des 
Verstorbenen. Diese Bestimmungen finden sich entweder in den Kon- 
sularverträger. (vgl. Art. XIV des deutsch-japanischen, Vertrags) oder 
in hesonderen Nachlaßverträgen. Vgl. beispielsweise die deutsch-rus- 
sische Konvention vom 12. November/31. Oktober 1874 (R.G.Bl. 1875 
S.136; Fleischmann 119) Art.10. Ebenso wird den Konsuln vielfach 
die Befugnis zur Einleitung einer Vormundschaft oder Kuratel 
über ihre Staatsangehörigen eingeräumt. Der Austausch von Mit- 
teillungen aus den Standesamtsregistern ist in zahlreichen Einzel- 
verträgen vereinbart. ' 
I. Kollektivverträge über Urheber- und Erfinderrechte. 
Sie gehören zu dem oben $3111 genannten Fremdenrecht. 
1. An erster Stelle ist zu nennen die durch die Pariser Konvention zum 
Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1888 Ins Leben gerulene 
Grundsätzen sioh ergebenden Normen des eog. internationslen Privatrechte fallen 
nicht in den Rahmen des Völkerrechts.. Man vgl. über sie die bekannten Dar- 
stellungen, namentlich das grundlegende Werk von Zitelmann. Dazu Neu- 
. meyer, Die gemeinrechtliche Entwicklung des internat. Privat- und Strafrechta 
bis Bartolus. 2 Stücke. 1901, 1916. 
2) Mariolle, L. A. XIII 459. Meyerowitz, N.Z. X 11. Neugebauer, 
Das Haager Eheschließungsabkommen usw. 1914 8. 50.
	        
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