Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

222 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Stastenverbands. 
Union internationale pour la protection de la propriöt& industrielle, deren Mit- 
glieder sich verpflichten, den Angehörigen eines jeden andern Verbandsstaates 
dieselben Rechte In Beziehung auf das gewerbliche Eigentum zu gewähren, wie 
ihren eigenen Stastsangehörigen. 
Jeder Erfinder kann in jedem Verbandsstaate die Erteilung des 
Patents verlangen, die in dem Ursprungsland eingetragene Fabrik- 
marke genießt den Rechtsschutz in jedem Verbandsstaat; und das- 
selbe gilt von der Handelsfirma. Über das Bureau in Bern vgl. oben 
819 114. 
Der Vertrag wird ergänzt: 1. durch das Schlußprotokoll vom 
20. März 1883; 2. durch die Ausführungsverordnung vom 11.Mai 1885; 
3. durch die Madrider Vereinbarung vom 14. April 1891; 4. durch die 
Brüsseler Zusatzakte vom 14. Dezember 1900. Eine wesentliche Weiter- 
bildung bringt die zu Washington am 2.Juni 1911 geschlossene Über- 
einkunft (R.G.B1.1913 S.209), zu der das deutsche Ausführungs- 
gesetz vom 31. März 1913 (R.G.Bl.236) ergangen ist. Wichtig ist ins- 
besondere die Anerkennung der Verbandszeichen durch das Abkommen 
von 1911. 
Signatarmächte sind seit 1883: Belgien, Brasilien, Spanien, Frank- 
reich, Guatemala, Italien, die Niederlande, Portugal, Salvador, Serbien 
und die Schweiz. Später sind Großbritannien, Schweden-Norwegen, 
Tunis, die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Dänemark und 
die Dominikanische Republik beigetreten. An der Zusatzakte von 1900 
sind die genannten Staaten sämtlich, bis auf die schon vorher aus- 
geschiedenen Staaten Guatemala und San Salvador, beteiligt. Die Ver- 
einigten Staaten von Mexiko (1903), die Republik Kuba am 17.No- 
vember 1904 (R.G.Bl. S.440), sowie Serbien am 23. August 1909 
(R.G.Bl. S.926) sind der Vereinbarung beigetreten. Das Abkommen 
von 1911 ist ratifiziert von Deutschland, Österreich, Ungarn, der Domini- 
kanischen Republik, Spanien, den Vereinigten Staaten, Frankreich, 
Großbritannien, Italien, Japan, Mexiko, Norwegen, den Niederlanden, 
der Schweiz, Tunis, Portugal (R.G.Bl.1913 S.236, 317, 624), Däne- 
mark, Brasilien (R.G.Bl. 1914 S.416, 497), Belgien (R.G.Bl. 1916 S.51), 
Schweden (R.G.Bl.1917 S.3). 
Das Deutsche Reich hat seinen Beitritt zu dem Abkommen von 
1883 erst am 21.März 1903, mit Wirkung vom 1.Mai 1903, erklärt, 
nachdem durch die Zusatzakte von 1900 die Bedenken beseitigt wurden, 
die bis dahin gegen den Anschluß gesprochen hatten (Bemessung der 
Prioritätsfristen, Patentverfall wegen Nichtausübung usw.)®), Öster- 
  
— 
3) R.G.Bl. 1903 S. 147; Strupp 11333. Die Verhandlungen und die 
Konventionen selbst sind abgedruckt im N.R.G. 2.8. X 3, 110, 133; XIV 651; 
XVII 259; XXII 208. — Vgl. Lyon-Caen, R. J. X1V 191, XV 272. Pelletier
	        
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