Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$ 82. Gesetzgebung und Rechtspflege. 2. Privatrecht und Prozeß. 223 
reich-Ungarn ist mit dem 1.Januar 1909 beigetreten (R.G.Bl. 1908 
S. 654). 
Neben dem Weltverband bestehen zahlreiche, von den Einzel- 
staaten, auch dem Deutschen Reich, geschlossene Sonderverträge. In 
neuerer Zeit sind solche zahlreich zu dem Zwecke geschlossen worden, 
den gegenwärtigen Schutz von Erfindungen, Mustern und Fabrikmarken 
in China zu gewähren. 
3. Die Berner Konvention zum Schutze von Werken der Literatur und 
Kunst vom 9. September 1886 (R. 6. Bl. 1887 8. 498).*) 
Hier finden wir das Deutsche Reich (seit 1908 mit seinen 
Schutzgebieten) unter den Gründern des Verbandes. Die Konvention 
ist ferner ratifiziert von Belgien, Spanien, Frankreich, Großbritannien 
mit allen seinen Kolonien, Haiti, Italien, der Schweiz, Tunis; später 
sind Luxemburg, Monaco, Montenegro, Norwegen, Japan, Dänemark, 
Schweden und (1908) Liberia beigetreten; Montenegro ist 1900 wieder 
ausgeschieden. 
Die vertragschließenden Länder bilden einen Verband zum Schutze 
des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst (Art.1); die 
Verbandsländer gewähren den Urhebern, welche einem Verbandslande 
angehören, denselben Schutz wie ihren eigenen Angehörigen (Art.2). 
Das gleiche gilt von den Verlegern solcher Werke, die in einem Ver- 
bandslande veröffentlicht sind und von einem Angehörigen eines 
Nichtverbandstaates herrühren (Art.3). Weitere Bestimmungen be- 
treffen das Recht der Übersetzung, der Verwertung von Auszügen, die 
öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch -musikalischer 
Werke, die indirekte Aneignung .durch sogenannte „Adaption, musi- 
kalischo Arrangements“ usw. Weitergehende Abmachungen zwischen 
einzelnen Ländern bleiben (nach dem Zusatzartikel vom 9. September 
1886) in Kraft und können (nach Art. 15 des Vertrages) auch in Zukunft 
getroffen werden. Über das Bureau in Bern vgl. oben $19 II 5. 
et Vidal-Naquet, La convention d’ union pour la protection de la propriet€ in- 
dustrieile etc. 1902. Robolski, H.St. VI 1028. Mörignhac I 705. UIl- 
mann 4ll. 
4) Fleischmann 210, Strupp U 327. Die Verhandlungen sind mitge- 
teilt N. R. G. 2. s. XII 1, XXVOI 743. — Vgl. d’Orelli, R.J. XVI 533. Dubois, 
R. J. XXIX 577. Röthlisberger, Die Berner Übereinkunft zum Schutze von 
Werken der Literatur und Kunst und die Zusatzabkommen. 1906. Osterrieth, 
D.J.Z. XIV 1060, Allfeld, D.J.Z.XV 273, v. Overbeok, K.Z. V195 (zu der 
Revision von 1908). Petit, Etude sur la Convention de 1908. 1809. Dungs, 
H. St. VI297. Merignhac IL706. Ullmann 409. Die Akten der Berliner Kon- 
ferenz von 1908 sind abgedruckt N. R. G. 3. s. IV 323. — Ein engerer Verband be- 
steht zwischen den amerikanischen Staaten nach der Vereinbarung vom 27. Januar 
1902; vgl.N.R.G. 3. s. I 37.
	        
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