Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

226 III. Buch. Die Interessengemeinschaft .des völkerrechtl. Staatenverbands. 
Sie sind zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, 
den Niederlanden, Rumänien und Schweden zustande gekommen; bei- 
‚getreten sind die Schweiz und Italien 1905 (R.G.Bl. S. 716), Portu- 
gal 1907 (R.G.Bl. S.84), Ungarn 1909 (R.G.Bl.919). Durch diese 
drei selbständigen Abkommen sollen die Widersprüche der nationalen 
Privatrechte (die „Statutenkollision‘‘) auf den der Vereinbarung unter- 
liegenden Gebieten beseitigt werden. Dem dritten Abkommen ist Spa- 
nien am 30. Juni 1904 beigetreten (R.G.Bl. S.307). Frankreich hat die 
drei Abkommen zum 1.Juli 1914 gekündigt (R.G.B1. 1914 S.9). 
a) Das erste Abkommen betrifft das Recht der Eheschließung. 
Die Berechtigung zur Eheschließung bestimmt sich nach der 
Staatsangehörigkeit eines jeden der beiden Gatten (Art.1). Doch kann 
das Recht des Eheschließungsortes die Ehe von Staatsfremden verbieten, 
wenn sie einem der in der Vereinbarung aufgezählten absoluten Ver- 
botsgesetze zuwiderläuft. Die dennoch geschlossene Ehe ist nicht nich- 
tig, vorausgesetzt, daß sie den Bestimmungen des Art.1 entspricht 
(Art.2). Das Recht des Eheschließungsortes kann die Ehe von Staats- 
fremden gestatten, obwohl sie nach dem Art.1 nicht zulässig wäre, 
wenn die Hindernisse ausschließlich auf religiösen Motiven beruhen. 
Doch brauchen die übrigen Staaten eine solche Ehe nicht für rechts- 
gültig anzusehen (Art. 3). 
Für die Form der Eheschließung ist das Recht des Eheschließungs- 
ortes maßgebend. Doch kann ein Staat, dessen Gesetzgebung kirch- 
liche Eheschließung verlangt (z. B. Rußland), die ohne diese von sei- 
nen Staatsangehörigen im Ausland geschlossenen Ehen als ungültig 
behandeln (Art. 5). Die diplomatischen Ehen (oben S. 221) werden an- 
erkannt (Art.6), wenn keiner der Gatten Staatsangehöriger des’ Staates 
ist, in dem die Ehe geschlossen wird, und wenn dieser Staat sich nicht 
XIII 229, XV 125. Derselbe, Die einheitliche Kodifikation des internat 
Privatrechts durch Staatsverträge. 1904. Cantuzzi, Commentaire theorique et 
pratique des conventions de la Haye. 1 1904. Renault, Les conventions de la 
Haye (1896 et 1902) sur le droit internat. prive. 1907. Buzzati, Trattato di 
diritto internaz. privato secondo la convenzione dell’ Aja dell 12 giugno 1902. 
1008 (französische Übersetzung von Rey 1911). Meili und Mamelok, Internat. 
Privat- und Zivilprozeßrecht nach den Haager Konventionen. 1911. Olivi,R.J. 
XXXVI 4l. Niemeyer, D. J. Z. IX 513. Meili, K. Z. I113. v. Roszkowski, 
K. Z. IH 123. Bettelheim, N. Z. XVII 597. Dove, Die vertragsmäßige Fort- 
bildung des internat. Privatrechts durch die Haager Konventionen. 1909. Wolff, 
Familienrecht. 1912. S. 129. Neugebauer, Das Haager Eheschließungs- 
abkommen usw. 1914. Neubecker, Der Ehe- und Erbvertrag im internat. 
Verkehr. 1914. Travers, La convention etc. relative au mariage. 2 Bände 
1912. Derselbe, La convention etc. relative au divorce etc. 1909. Über die 
Kündigung durch Frankreich vgl. Beer, D.J.Z. 1914. S.713. Derselbe, N. Z. 
XXV 305. — Vgl auch oben Note5.
	        
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