Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

228 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands. 
und 2) dic Vormundschaft nicht nach dem Recht des Heimatsstaates 
eintritt, so ist das Recht des Wohnsitzes maßgebend (Art. 3). 
Doch kann in diesem Fall eine neue Vormundschaft in dem 
Heimatstaat eingesetzt werden, die dann an Stelle der alten tritt (Art. 4). 
Für Beginn und Beendigung der Vormundschaft ist stets das nationale 
Recht des Minderjährigen maßgebend (Art.5). Die vormundschaftliche 
Verwaltung ergreift die Person und die Gesamtheit der Vermögens- 
güter des Minderjährigen, soweit nicht unbewegliche Güter durch 
die Gesetzgebung, in deren Gebiet sie gelegen sind, einer besonderen 
Behandlung unterstellt sind (Art.6). Eirstweilige Maßregeln zum Schutz 
der Person und’ der Interessen des Minderjährigen können von den Orts- 
'behörden getroffen werden (Art.7). — Die bei den beiden ersten Kon- 
ventionen vereinbarten Einschränkungen finden auch hier Anwendung. 
Dasselbo gilt von dem Beitritt dritter Staaten. — Weitergehende Ver- 
einbarungen finden sich mehrfach in Einzelverträgen; vgl. z. B. den 
deutsch-schweizerischen Vertrag vom 26. Juni 1914 (R.G.Bl. S. 251). 
8. Die auf der vierten Konferenz im Jahre 1904 unter Betelligung Japans 
beratenen und am 17. Juli 1905 unterzeichneten Beschlüsse?) umfassen 
außer der Revision der Konvention über das Zivilprozeßrecht 
(oben 1) zwei weitere familienrechtliche Konventionen, und 
zwar: 
a) ein Abkommen über die Wirkungen der Ehe auf die Rechte und Pflich- 
ten der Ehegatten in ihren persönlichen Beziehungen und auf das Vermögen 
der Ehegatten in 15 Artikeln. Danach sind die persönlichen Beziehungen 
der Ehegatten nach dem Rechte ihres Heimatstaates zu beurteilen: be- 
züglich des ehelichen Güterrechts werden Kollisionsnormen für den 
gesetzlichen Güterstand und die Eheverträge gegeben; 
b) ein Ahkommen über die Entmündigung und gleichartige Fürsorge- 
maßregeln in 19 Artikeln. Die Entmündigung kann in der Regel nur 
von dem Heimatsstaate ausgesprochen oder aufgehoben werden; sub- 
sidiär tritt die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaates ein. 
Die beiden Abkommen sind im R.G.Bl.1912 S.453 abgedruckt. 
Das erste haben ratifiziert: Deutschlard, Frankreich, Italien, die. Nie- 
derlande, Portugal, Rumänien; Schweden, Belgien (R.G.Bl. 1912 S.475, 
1913 S.249). Das zweite: Deutschland, Ungarn, Frankreich, Italien, 
die Niederlande, Portugal, Rumänien (R.G.Bl.1912 S. 475). 
| 4. Die Verhandlungen werden fortgesetzt über Erbfolge und Erbein- 
setzung; sie sollen ausgedehnt werden auf Konkursrecht.®) 
7) Strupp II 323, 325. — Asser, R.J.XXXVI516. Levis. Das inter- 
nationale Entmündigungsrecht des Deutschen Reiches. 1906. 
8) Meili, Moderne Stastsverträge über das internationale Konkursrecht. 
1907. Derselbe, Internationales Konkursrecht. 1909. Die deutsche Denkschrift 
ist abgedruckt N. Z. XVIII 578.
	        
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