Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege. 2. Privatrecht und Prozeß. 229 
IV. Materiell gemeinsames Becht. 
1. Das internationale Abkommen vom 14. Oktober 1890 über den Eisen 
bahnfrachtverkehr enthält die ersten Ansätze zu einem internationalen 
Handelsgesetzbuch nebst den einschlagenden zivilprozessualen Bestim- 
mungen (oben 829 IV 3). 
2. Die internationale Wechselordnung vom 23. Juli 1912°), be- 
schlossen im Haag 1912 nach langen, bis 1878 zurückreichenden Be- 
ratungen, der sich fast alle Staaten des kontinentalen Europas sowie 
Mittel- und Südamerikas angeschbossen haben, beruht im wesentlichen 
auf dem deutschen Recht, nähert sich in einzelnem dem englisch- 
amerikanischen Recht und gewährt durch verschiedene Vorbehalte ab- 
weichendem Landesrecht fortdauernde Geltung. Die Verhandlungen 
über ein einheitliches Scheckrecht werden fortgesetzt. Dagegen 
haben die Verhandlungen über das Handelsrecht, die 1886 zu 
Antwerpen, 1888 zu Brüssel, 1889 zu Paris, 1905 zu Brüssel zwischen 
den Vertretern der Mächte stattgefunden haben, bisher zu keinem 
Ergebnis geführt. a. 
3. Das Seeprivatrecht betreffen die beiden Abkommen vom 23. Sep- 
tember 1910 (R.G.Bl.1913 S.49) betr. die einheitliche Feststellung 
von Regeln a) über den Zusammenstoß von Schiffen, b) über 
die Hilfeleistung und.Bergung in Seenot (Ansprüche auf 
Schadenersatz und angemessene Vergütung). Die beiden Abkommen sind 
ratifiziert von Deutschland, Österreich, Ungarn, Belgien, Frankreich, 
Großbritannien, Mexiko, den Niederlanden, Rumänien; ferner von Ita- 
lien, Dänemark, Portugal, Norwegen, Schweden (R.G.Bl.1913 S. 567, 
581, 702, 740, #47, 764), Brasilien und Japan (R.G.Bl.1914 S.5, 15). 
Das zweite allein haben ratifiziert die Vereinigten Staaten, das erste 
Nikaragua (R.G.B1.1913 S.89, 707). Das deutsche Ausführungsgesetz 
ist vom 7.Januar 1913 (R.G.Bl.1913 S.49, 90). 
Die beiden Abkommen sind das Ergebnis der Brüsseler Konfe- 
renzen von 1905, 1909 und 1910. Auf diesen Konferenzen 
wurde aber auch über die Vereinheitlichung der für die be- 
schränkte Haftung der Reeder sowie für die Hypotheken und Privi- 
legien an Seeschiffen geltenden Rechtssätze verhandelt. Die Verhand- 
lungen dauern fort!P). 
9) Text in. Jahrbuch 1268. Schlußprotokoll der Konferenz in N. Z. XXIII 
661. Die dem Reichstage zugegangene Denkschrift in N. Z. XXIII 374. Vgl. Jitta, 
Jahrbuch 11218, Meyer, Das Weltwechseliecht. 2 Bände. 1909. Adler, H. St. 
VIII 655. — Meyer, Das Weltscheckrecht. 2 Bände. 1913. G.Cohn, H.St. 
vI1 231. 
10) Vgl. das dem deutschen Reichstag am 1. Dezember 1913 vorgelegte Weiß- 
buch (Drucksachen Nr. 1223). Abgedruckt Jahrbuch II 402.
	        
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