$ 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit. 237
Auch die folgenden Konferenzen zu Paris 1859, Konstantinopel
1866, Wien 1874, Washington 1881, Rom 1885 hatten keinen durch-
greifenden und bleibenden Erfolg, obwohl seit der Eröffnung des Suez-
kanals die Gefahr einer Einschleppung der Cholera aus den heiligen
Stätten der Mohammedaner nach Europa ganz wesentlich vergrößert
worden war. Wohl aber wurden infolge dieser Beratungen internatio-
nale Organe zur Überwachung der Sanitätsverwaltung im Orient ge-
schaffen (oben $ 18 III). So wurde der Oberste Gesundheitsrat
in Konstantinopel (Conseil superieur de sante) reorganisiert. Da-
neben wurde 1868 auch die Intendance sanitaire generale
d’Egypte in Alexandrien neu eingerichtet; 1881 erhielt sie die Be-
zeichnung Conseil sanitaire maritime et quarantenaire.
In demselben Jahre wurde auch die Gesundheitsstation in Camaran ge-
schaffen. Durch die Donauschiffahrtsakte vom 28. Mai 1881 wurde der
Conseil international de sant& zu Bukarest eingesetzt.
b) Neue Bahnen schlug die Konferenz zu Venedig
1892 ein, die unter Führung Österreich-Ungarns tagte
und zu der Konvention vom 31. Januar 1892 führte.
Diese ist unterzeichnet von Deutschland, Österreich-Ungarn, Bel-
gien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, -Griechenland,
den Niederlanden, Portugal, Rußland, Schweden-Norwegen und der
Türkei. Sie beruht auf den neuen medizinischen Anschauungen über
die Art der Übertragung der Krankheit und die Dauer der Inkubations-
zeit. Von den früher üblichen langen Quarantänen (auch an den Land-
grenzen der Staaten) ist keine Rede mehr. Die zur Bekämpfung der
Cholera vereinbarten Maßregeln betreffen hauptsächlich Ägypten und
die Durchfahrt durch den Suezkanal. Der Conseil sanitaire maritime
et quarantenaire in Alexandrien (oben a) wurde reformiert und inter-
nationaler gestaltet.
c) Die Dresdener Übereinkunft vom 15. April 1893
{R.G.Bl.1894 S.343) hat den Kampf gegen die Ausbreitung
der Cholera in Europa selbst im Auge.
Sie ist unterzeichnet von Deutschland, Österreich-Ungarn, Bel-
gien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Montenegro, Rußland und der
Schweiz; Großbritannien hat sich nur mit weitgehendem Vorbehalte an-
geschlossen ; die Niederlande, Serbien und Liechtenstein sind später,
Rumänien ist 1897 beigetreten).
Die vereinbarten Maßregeln betreffen einerseits den Verkehr von
Reisenden und Waren (Anlage I), andrerseits das Sanitätswesen an
der Donaumündung bei Sulina (Anlage II). Jeder Vertragsstaat ist
verpflichtet, von der Entstehung eines Choleraherdes auf seinem Ge-
3) Die Protokolle sind abgedruckt N. R. G. 2. 8. XIX 3.