Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit. 239 
der Pilger vor der Einschiffung und Zurückhaltung erkrankter wie ver-: 
dächtiger Personen); 2. die Maßnahmen an Bord der Schiffe, die 
mohammedanische Pilger nach dem Hedjaz oder von dort zurückbringen. 
Zuwiderhandlungen der Schiffskapitäne werden mit Geldstrafen belegt. 
Anlage II behandelt die gesundheitspolizeiliche Überwachung der 
Pilgerfahrten im Roten Meer. 1. Die aus dem Süden kommenden 
Schiffe haben zunächst die Sanitätsstation Camaran anzulaufen. Reine 
Schiffe erhalten das Recht zur Weiterfahrt (libre pratique); verdäch- 
tige Schiffe, auf denen seit sieben Tagen kein neuer Fall von Cholera 
vorgekommen ist, werden desinfiziert und nach Weiterfahrt in Djeddah 
abermals untersucht; verseuchte Schiffe werden zurückgehalten, die 
Passagiere gelandet und isoliert. 2. In den Sanitätsstationen sind ver- 
schiedene Verbesserungen vorzunehmen. 3. Auch die von Norden kom- 
menden, sowie die aus den Häfen des Hedjaz zurückkehrenden Schiffe 
sind gesundheitlich zu überwachen. 
Anlage III betrifft die Gesundheitspolizei im persischen Golf, 
hauptsächlich die Errichtung eines Netzes von Sanitätsposten. . 
Von besonderer Wichtigkeit ist die Anlage IV, betreffend die 
Überwachung und Ausführung der getroffenen Vereinbarungen. 
Sie wird einem besonderen Komitee übertragen, das aus den Mit- 
gliedern des obersten Gesundheitsrates in Konstantinopel gebildet wird. 
Es besteht aus drei der türkischen Vertreter in diesem Gesundheitsrat 
und den Delegierten derjenigen Mächte, welche den Sanitätskonven- 
tionen von Venedig, Dresden und Paris beigetreten sind. Den Vorsitz 
führt eines der türkischen Mitglieder. Ein Korps von diplomierten 
und sachverständigen Ärzten, von gut geübten Desinfektören, 
Mechanikern und Sanitätswächtern wird mit dem Sanitäts- 
diensto betraut. Die Kosten des Verfahrens werden zwischen der tür- 
kischen Regierung und dem obersten Gesundheitsrat verteilt. Schiffs- 
kapitäne, die den erlassenen Vorschriften zuwiderhandeln, werden durch 
eina besondere Konsulatskommission abgeurteilt, die in Kon- 
stantinopel jedes Jahr durch das Konsularskorps bestimmt wird. Der 
Konsul der beteiligten Nation ist zur Verhandlung: beizuziehen; er hat 
Stimmrecht. Die rechtskräftig erkannte Geldstrafe verfällt dem ober- 
sten Gesundheitsrat, der sie zu Zwecken der Sanitätsverwaltung zu ver- 
wenden hat. 
2. Die Bekämpfung der Pest bildete die Aufgabe der zu Venedig verein- 
barten Sanitäts-Übsreinkunft vom 19. März 1897 (R. @. Bl. 1900 S. 48). Dazu 
die den Art. 86 abändernde Deklaration vom 24. Januar 1900 (R. G. Bl. 8. 821.) 
Der Ausbruch der Pest in Bombay hatte die österreichisch-unga- 
rische Regierung veranlaßt, die Mächte zu gemeinsamen Beratungen 
einzuladen. Diese nahmen die Konvention von 1894 zur Grundlage, 
soweit nicht die (damals angenommene) längere Inkubationsdauer der
	        
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