$ 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit. 241
Die Konvention umfaßt sechs Titel. Der erste Titel enthält die
allgemeinen Bestimmungen (Anzeigepflicht bei Auftreten von Cholera
oder Pest, Überwachung der aus verseuchten Gebieten kommenden
Waren, Fahrzeuge und Reisenden). Die bisherigen Vorschriften wer-
den vielfach gemildert;. die Vertilgung der Schiffsratten wird bei Pest-
gefahr unter die Schutzmaßregeln aufgenommen. Im zweiten Titel,
der die Maßnahmen außerhalb Europas betrifft, werden den Kriegs-
schiffen bei Durchfahrung des Suezkanals gewisse Erleichterungen ge-
währt, im übrigen die bisherigen Bestimmungen im wesentlichen auf-
rechterhalten. Auch der dritte, von der Überwachung der Pilger-
schiffe handelnde Titel wiederholt die bisherigen Vorschriften, er-
leichtert aber den Verkehr für die Pilgerschiffe der Signatarmächte.
Titel vier reorganisiert die internationalen Ausführungsorgane (oben
$ 18 III), empfiehlt dem Gesundheitsrat zu -Tanger die Anwendung
der Übereinkunft, verlangt die Beschleunigung der sanitären Einrich-
tungen im persischen Meerbusen und überträgt der französischen Re-
gierung die Einsetzung eines Office international de sante in Paris (oben
8 1911 11) Der fünfte Titel faßt das bisher nicht berücksichtigte
gelbe Fieber ins Auge und empfiehlt, ohne zu bindenden Verein-
barungern zu gelangen, den beteiligten Mächten eine Revision. ihrer
Sanitätsverordnungen. Der sechste Titel enthält Bestimmungen über
Beitritt und Ratifikation.
4. Die praktischen Erfahrungen führten zu einer teilweisen Umarbeltung
der Übereinkunft durch die internationale Sanitätskonferenz, die zu Paris vom
7. November 1911 bis 17. Januar 1912 tagte. Das Ergebnis Ist die Übereinkunft
vom 17. Januar 1912, betreffend Maßregeln gegen Cholera, Pest und Gelbfieber.)
Die 160 Artikel umfassende Konvention ist unterzeichnet von
Deutschland, den Vereinigten Staaten, Argentinien, Österreich-Ungarn,
Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, C,lumbien, Costarika, Kuba, Däne-
mark, Ecuador, Ägypten, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Grie-
chenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Italien, Luxemburg, Mexiko,
Montenegro, Panama, Niederlande, Persien, Portugal, Rumänien, Ruß-
land, Salvador, Serbien, Siam, Schweden, Schweiz, Türkei, Uruguay.
Sie tritt für die ratifizierenden Mächte an die Stelle d3r bisherigen Kon-
ventionen, die für die übrigen Vertragsstaaten auch weiterhin in Kraft
bleiben.
Die Übereinkunft schließt sich in Anlage und Inhalt an die
von 1908 an, bringt aber verschiedene wichtige Neuerungen. Die wesent-
lichste von diesen bilden die eingehenden Vorschriften über das durch
eine Stechmücke (stegomya calopus) übertragene Gelbfieber. Weitere
4) Dem Reichstag mit einer Denkschrift vom 4. Dezember 1913 überreicht
(Drucksachen Nr. 1232). Die Prucds-Verbaux der Konferenz sind von der französi-
schen Regierung herausgegeben (1912). — Vgl.Strupp in Jahrbuch 11268.
v. Liszt, Völkerrecht. 11. Aufl. 16