252 III. Buch. Dice Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands.
S.131) Art. 11. Über die Gewährung des Armenrechts: im Zivilprozeß
(assistance judicaire) vgl. oben $ 32 III 1. . Der Entwurf einer Über-
einkunft, betreffend die Gleichstellung der wegen Krankheit oder
Schwangerschaft hilfsbedürftigen Staatsfremden. mit den : Staatsange-
hörigen, ist auf einer Pariser Konferenz im Jahre 1912 ausgearbeitet,
aber bisher nicht ratifiziert worden (Jahrbuch II 313).
6. Die lange fortgesetzten Bemühungen, zu einer internationalen Rege-
lung des Arbeiterschutzes zu gelangen, haben einerseits zu der Internationalen
Konvention zu Bern vom 26. September 1906, anderseits zu einer Reihe von
Einzelverträgen geführt.
a) Die Schweiz, die durch Rundschreiben vom 15.März 1889
alle europäischen Industriestaaten zu gemeinsamen Beratungen ein-
geladen und von den meisten Staaten Zusagen erhalten hatte, trat
zurück, als der Deutsche Kaiser durch die Erlasse vom 4. Februar
1890 die Sache in die Hand nahm. Die Vertreter von 13 Mächten tagten
in Berlin vom 15. bis 29. März des Jahres 1890 unter dem Vorsitz des
Staatsministers v. Berlepsch, ohne zu bindenden Ergebnissen zu ge-
langen?). Dagegen hatten die auf Einladung der Schweiz in den
Jahren 1905 und 1906 zu Bern abgehaltenen Beratungen in der Kon-
vention vom 26. September 1906 ein doppeltes Ergebnis:
a) Das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor
zur Anfertigung von Zündhölzern (R.G.Bl. 1911 S.23), ratifiziert von
Deutschland, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, der
Schweiz. Beigetreten sind Italien, Großbritannien, Spanien.
ß) Das Verbot der gewerblichen Nachtarbeit von Frauen (R.G.Bl.
1911 S.5), ratifiziert von Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien,
Frankreich, Großbritannien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal,
der Schweiz; beigetreten sind Italien und Schweden.
y) Die Verhandlungen der Konferenz von 1913 .betrafen das Ver-
bot der Nachtarbeit für jugendliche Arbeiter und die Dauer des Arbeits-
tages für jugendliche und weibliche Arbeiter.
b) Bahnbrechend wirkte der zwischen Frankreich und Italien am
15 April 1904 abgeschlossene, am 9. Juni 1906 ergänzte Arbeiterver-
7) Die Verhandlungen von 18% sind abgedruckt N. R. G. 2. s. XV 335. Über
die Verhandlungen von 1913: Pic, R. G. XX 752. — Vgl. Rolin-Jaequemyns,
R.J. XXIIl. Dochow, Vereinheitlichung des Arbeiterschutzrechts durch Staats-
verträge. 1907. Derselbe, N. Z. XVI 5674. Derselbe, L. A. XX111581. Hein,
Die völkerrechtlichen Einrichtungen zum Zweck der Ausdehnung der deutschen
Sozialgesetzgebung auf die Angehörigen fremder Staaten. Greifswalder Diss. 1907.
Laß, Die Staatsverträge über Arbeiterversicherung. 1908. Raynaud, Droit inter-
nat. ouvrier. 1906. Chatelain, La protection internat. ouvriöre. 1908. Metin,
Les trait&s ouvriers. 1%8. Evert, H. St. 1772. Crick, R. J. XXXVII 432, 543.
Pic, R.G. XIV 495. M£rignhac II 726. Ullmann 417.