$ 36. Schutz ideeller Interessen. 253
trag®), in dem sich jede der beiden Mächte verpflichtete, die Staats-
angehörigen der andern Macht in Beziehung auf Arbeiterschutz und
Arbeiterversicherung ihren eigenen Staatsangehörigen gleichzustellen.
Ähnliche Vereinbarungen sind dann in einer ganzen Anzahl von
Verträgen verschiedener Staaten vereinbart worden. So in dem deutsch-
luxemburgischen Abkommen über Unfallversicherung vom 2. Septem-
ber 1905 (R.G.Bl. S.753) und dem deutsch-niederländischen Vertrag
vom 27. August 1907 (R.G.Bl. 763), mit dem Zusatzvertrag vom 30. Mai
1914 (R.G.Bl. 1915 S. 321); in dem französisch-englischen Vertrag vom
3. Juli 1909 (N.R.G.3.s. V550) und in dem englisch-ungarischen Ver-
trag vom 19. September 1909 (daselbst V 595). Auch in den Handels-
verträgen des Deutschen Reichs mit Italien, Österreich-Ungarn und
Schweden wird der Abschluß solcher Vereinbarungen in Aussicht
genommen. Zustandegekommen ist auf dieser Grundlage das deutsch-
italienische Abkommen vom 31. Juli 1912 (R.G.Bl. 1913 S. 171). Durch
ein neues Abkommen zwischen Frankreich und Italien vom 15. Juni
1910 werden die jugendlichen Arbeiter eines jeden der beiden Ver-
tragsstaaten in dem andern Staate ebenso geschützt wie dessen Staats--
angehörige. Es sei endlich hingewiesen auf den französisch-italienischen
Vertrag vom 20. Januar 1906 (N.R.G.3.s. III 270), nach dem italienische
Spaikasser zur Übernahme und Auszahlung von Guthaben bis zu
1500 Fr. auf französische Kassen und umgekehrt angewiesen werden
sollen; sowie auf das deutsch-belgische Abkommen über Unfallver-
sicherung vom 6.Juli 1912 (R.G.Bl.1913 S.23). |
7. Eine Internationale Vereinbarung zum Schutze der (überseeischen wie
kontinentalen) Auswanderer Ist bisher nicht zustandegekommen.?)
II. Der Schutz wissenschaftlicher Interessen.
1. Von der verschiedenen Einzelverträgen verdient Beachtung der
von Deutschland und Griechenland am 13./25. April 1874 geschlossene
Vertrag wegen Ausführung von archäologischen Ausgrabungen auf dem
Boden des alten Olympia (R.G.Bl. 1875 S. 211).
Es; wäre dann noch als Beispiel für die Vereinbarungen, die mit
den der Völkerrechtsgemeinschaft noch nicht völlig angegliederten
Staaten. mehrfach getroffen worden sind, hinzuweisen auf Art.9 des
8) Abgodruckt Fleischmann 348, Strupp II 345, 350 und N.R.G. 2. s.
XXXII 367, 3. s. 1473. Dazu die in Note 7 angeführten Arbeiten von Dochow,
Hein, Raynaud, Crick. Ferner: Guyot, R. J. XXXVT 359. Pic, R. G. XI 518.
Loubat, Les accidents du travail en droit internat. 1911. Capitant, Les con-
ventione internat. sur les accidents de travail. 1911. Strupp II 349 Notel. Ma-
haim, R. J. XLIV 113, 388. Derselbe, Le droit internat. ouvrier. 1913. Sinzot,
Les trait&s internat. pour la proteotion des travailleurs. 1911.
9) Wertvolle Vorarbeiten in den Verhandlungen des Instituts von 1897.
Vgl. auch Olivi, R.J. XXX 413. Gargas, K. Z. V 278.