Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

254 WHI. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands. 
deutsch-chinesischen Vertrages vom 2. September 1861 (oben $ 1 
Note 3): „Es soll den Untertanen der kontrahierenden Deutschen 
Staaten gestattet sein, ... van Chinesen die Sprache oder Dialekte des 
Landes zu lernen, oder sie in fremden Sprachen zu unterrichten. Dem 
Verkaufe von deutschen und dem Ankaufe von chinesischen Büchern 
soll kein Hindernis in den Weg gelegt werden.“ 
2. Nach Art. 6 Abs. 2 der Kongoakte von 1888 hilden (christliche Missio- 
nare) „Gelehrte, Forscher, sowie ihr Gefolge, ihre Habe undihreSammlungen ... 
den Gegenstand eines besonderen Schutzes.‘‘ 
3. Eine internationale Gesellschaft für Erdmessung (Union gtad£sique) ist 
1862 in Berlin gegründet werden ($ 19 II 6). Über die Vereiniguagen für 
Meeresforschung und für Erdbebenlorschung vgl. oben 8 19 Note 5. 
4. Der Siaatenverband zur Veröffentlichung der Zolltarife (oben $ 28 V) 
dient in erster Linie wirtschaftlichen Interessen. 
Dagegen ist der Gedanke eines Verbandes zur Veröffent- 
lichung sämtlicher Staatsverträge (Union internationale pour 
la publication des traites), den Franz v. Holtzendorff bereits 
‚1876 angeregt hatte, und der seither wiederholt von dem Institut für 
Völkerrecht erörtert worden ist, bisher seiner Verwirklichung nicht 
nähergerückt, obwohl die Schweiz 1894 und namentlich Belgien 1895 die 
Regierungen auf Grund eines ausgearbeiteten Planes zum Beitritt auf- 
gefordert hatten; von größeren Staaten hat bisher nur Italien seine 
Zustimmung erklärt 1). 
$ 37. Fortsetzung. Die Bekämpfung des Sklavenhandels.') 
L Die Maßregeln zur Unterdrückung des Sklavenhandels gewinnen völker- 
rechtliche Bedeutung erst mit dem Augenblick, in dem die Staaten zu seiner 
gemeinsamen Bekämpfung sich zusammenschließen. 
Nur diese internationalen Vereinbarungen, nicht die Bestim- 
mungen der nationalen Gesetzgebung sind an dieser Stelle zur Dar- 
stellung zu bringen. Das in verschiedenen Staaten fortbestehende Rechts- 
institut der Sklaverei wird durch die Staatenverträge nicht berührt. 
10) Vgl.R.G. 1135 (Rostworowsky), II1221, III 587; R.J. XXVII 496. 
1) Vgl. Freudenthal, in v.Stengel-Fleischmann III 441. v. Liszt, 
Lehrbuch des Strafrechts. 20. Aufl. 899 und $ 101. v. Martitz,L. A. I3. Scher- 
ling, Die Bekämpfung von Sklavenraub und Sklavenhandel seit dem Anfange’ 
dieses Jahrhunderts. 1897. Desjardins, La traite maritime, le droit de visite et 
la conference de Bruxelles. 1891. Kaysel, Die Gesetzgebung der Kulturstaaten 
zur Unterdrückung des afrikanischen Sklavenhandels. 1905. Scelle, Histoire poli- 
tique de la traite n&griöre aux Indes de Castille. Contrats et trait6s d’Assiento. 
2 Bde. 1906. Sarrien, La traite des negres et le droit de visite au cours du XIX. 
siecle. 1910. de Louter I262. Mörignhac II 512. Ullmann 402. — Der erste 
Vorschlag, einen Staatenverband gegen den Sklavenhandel zu gründen, rührt 
wohl von Montesquieu ber.
	        
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