258 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands.
spruch zu bemessende Entschädigung. Wird im Verfahren. von dem Ge
richtshofe das Schiff endgültig verurteilt, so soll es als gute. Prise
des aufbringenden Kreuzerschiffes erklärt werden.
Kapitel IV handelt von den Bestimmungsländern,
deren Einrichtungen das Bestehen der Haussklaverei
gestatten. Diese Mächte verpflichten sich, soweit sie die General-
akte unterzeichnet haben, Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr von afrikani-
schen Sklaven, sowie den Handel mit diesen zu verhindern. Die
Signatarmächte erkennen den hohen Wert des türkischen Gesetzes
vom 4./16.Dezember 1889 über die Verhinderung des Sklavenhandels
an „und sie halten sich versichert, daß wirksame Überwachungsmaß-
regeln von den ottomanischen Behörden werden getroffen werden, be-
sonders an der Westküste Arabiens und auf den Straßen, welche diese
Küste mit den übrigen Gebieten Seiner Kaiserlichen Majestät in Asien
in Verbindung setzen“. Der Schah von Persien und der Sultan von
Zanzibar versprechen ebenfalls, die geeigneten Vorbeugungsmaßregeln
zu treffen. |
In Kapitel V ist die Rede von dem internationalen maritimen
Bureau in Zanzibar und dem Spezialbureau in Brüssel (oben $ 19 II ?),
sowie von dem Schutz der in Freiheit gesetzten Sklaven.
Kzpitel VI betrifft die bereits besprochene Überwachung und Ein-
schränkung des Handels mit Spirituosen (oben $ 34 1 und 2).
Ein VI. Kapitel enthält die Schlußbestimmungen.
Zu erwähnen wäre noch, daß Frankreich (Gesetz vom 23. De-
zember 1891) die Generalakte nur mit Ausschluß gewisser Bestimmungen
ratifiziert hat (Protokoll vom 2. Januar 1892 in N.R.G.2.s. XXII 259).
Die ausgeschlossenen Artikel sind die Art.21 bis 23, 42 bis 61. Sie
beziehen sich auf die verdächtige Zone, aus welcher der Umkreis von
Madagaskar ausgeschieden werden soll, auf die Sistierung verdäch-
tiger Schiffe urfd auf das Untersuchungs- und Spruchverfahren bei Auf-
bringung von Schiffen ®).
Die Brüsseler Generalakte ist am 2. April?) 1892 in Kraft ge-
treten.
5. Seit dem Jahre 1890 haben verschiedene Einzelverträge die Brüsseler
Generalakte ergänzt.
Von besonderer Wichtigkeit ist der Vertrag Großbritanniens mit
‘Ägypten vom 21.November 1895 (N.R.G.2.s. XXIII 166).
6) Vgl. R.J. XXIV 206. Die Haltung Frankreichs ist auch von französischen
Schriftsteliern, z. B. von M&rignhao, scharf getadelt worden.
7) Fleischmann 245 Note 32. Über ihre Ergebnisse vgl. R. G. XV 131, *