8 38. Die nicht-kriegerische Erledigung der Staatenetreitigkeiten. 261
Systems handelt es sich darum, in sorgfältiger Anlehnung an Einrich-
tungen und Rechtssätze, die bei Ausbruch des Weltkrieges bestanden haben,
aber durch ihn in ihrer bisherigen Schwäche offenbar wurden, die Bahnen
aufzuzeigen, auf denen die mit dem Friedensschluß notwendig einsetzende
Entwicklung sich bewegen muß.
"Es handelt sich in erster Linie um die möglichst erschöpfende K odi-
[izierung des Kriegsrechts; also um die folgerichtige Durchführung
des Grundsatzes, daß der Krieg ein Rechtsverhältnis ist, daß er eine
Summe von Rechten und Pflichten zwischen den Kriegführenden unter-
einander wie zwischen ihnen und den neutralen Staaten erzeugt. Durch
die Beschränkung der Kriegsmittel können die Greuel des Krieges, die
mit den Fortschritten der Technik ohne Unterbrechung gesteigert werden
müssen, nicht beseitigt, sie sollen aber auf das unentbehrlich Notwendige
zurückgeführt werden. Hier kann überall an das Völkerrecht angeknüpft
werden, wie es bis zum August 1914 bestanden hat und, soweit es um
das Landkriegsrecht sich handelt, auch während des Krieges erhalten ge-
blieben ist. Von dem Kriegsrecht handeln die $$ 39 bis 8.
Je deutlicher uns aber die Gefahr geworden ist, der die Beobachtung
des Kriegsrechts um so mehr ausgesetzt ist, je mehr der Kreis der Krie-
führenden sich ausdehnt — desto größere Bedeutung werden die Ein-
richtungen zur Verhütung des Krieges gewinnen müssen. Hier
handelt es sich zunächst um den Ausbau des schiedsrichterlichen
Verfahrens, wobei auf die Verhandlungen der beiden ersten Haager Kon-
ferenzen zurückgegriffen werden kann. Dann aber sind für Staaten-
streitigkeiten, in denen es nicht um Rechtsfragen, sondern um Interessen-
konflikte sich handelt, Verständigungsämter einzusetzen, die durch
qutachtliche Vorschläge die gütliche Einigung der Streitteile vorbereiten und
erleichtern sollen. Den beiden Einrichtungen ist $ 38 gewidmet.
Em Schlußparagraph soll die Erfahrungen zusammenf[assen, die aus den
Tatsachen des Krieges für die Lehre ‘des Völkerrechts sich ergeben und
aus Vergangenheit und Gegenwart den Weg in die Zukunft weisen.
8 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.')
L. Die friedliche Beilegung der zwischen den Staaten der Völkerrechtsgemein-
schaft ausgebrochenen Streitigkeiten, mag es sich um die Behauptung eines (tat-
1) Wagner, Zur Lehre von den Streiterledigungsmitteln des Völkerrechts.
1900. Meurer, Die Haager Friedenskonferenz. 1. Bd. 1905. Nippold, Die Fort-
bildung des Verfahrens in völkerrechtlichen Streitigkeiten. 1907. Fried, Hand-
buch der Friedensbewegung. 1905. Erster Teil, 2. Aufl. 1912, 2. Teil 1913. Die
Verhandlungen der American Societyfor judicial settlement of internat. disputes.
Die Arbeiten der Zentralorganisation für einen dauernden Frieden (seit 1915). —
Nys 1538. de Louter II99. Oppenheim II3. Rivier 357. Ullmann 430.
Bustamante 182.