278 IV, Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
jekt des Krieges in Betracht. Kriegserklärungen, die nur von einem
von ihnen ausgehen oder nur gegen den einen von ihnen gerichtet sind,
begründen bezüglich der übrigen Verbündeten den Kriegszustand nicht
(Verhältnis Italiens zum Deutschen Reich vom 23. Mai 1915 bis
1. August 1915; vgl. oben 83 S.37)5).
2. Der Krieg ist Wallenkampf zwischen den krieglührenden Staaten. Er
verlangt Angriff und Verteidigung.
Einseitiger Angriff, der keine Abwehr findet, ist nicht Krieg,
sondert: gewaltsame Selbsthilfe..e Ein Beispiel bietet der Einmarsch
Rumäniens in Bulgarien im Jahre 1913. Nur der Waffenkampf steht
unter den Regeln des Kriegsrechts. Nicht das ihn etwa begleitende
diplomatische oder journalistische Ringen oder der Wirtschaftskrieg.
8. Die Staaten führen den Walfenkampf durch ihre dazu bestimmten
Streitkräfte. Nur diese haben das Becht des Angriffs und der Verteidigung (den
aktiven Kriegszustand).
Die friedliche, d. h. nicht zu den Streitkräften gehörende Bevölke-
rung der kriegführenden Staaten hat weder das Recht des Angriffs,
noch das der Verteidigung. Darüber ist in den $$40IIl und 411 das
Nähere ausgeführt. Soweit sie durch die Kriegshandlungen ihres Heimat-
staates oder des Feindes oder durch Kriegsleistungen geschädigt, sind
ihre Ersatzansprüche nicht nach Völkerrecht, sondern nach innerstaat-
lichen: Recht zu beurteilen).
III. Eintellungen des Krieges.
1. Die Unterscheidung von Angriffskriegen und Verteidigungskriegen ist,
obwohl unter Umständen für den Einzelfall schwer durchführbar, sowohl für
das Staatsrecht als auch für das Völkerrecht von Bedeutung.
So ist nach Art. 11 Abs.2 der deutschen Reichsverfassung zur Er-
klärung des Krieges im Namen des Reiches die Zustimmung des Bun-
desrates erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundes-
gebiet oder dessen Küsten erfolgt. Und die Bündnisverträge zwischen
dem Deutschen Reich, Österreich und Italien (oben $ 3 Noten 14 und 15)
stellten nur den Fall eines Angriffskrieges von außen als den Casus
foederis für dieses reine Verteidigungsbündnis auf.
2. Landkrieg und Seekrieg stehen In wichtigen Beziehungen, vor allem
in Beziehung auf das Privateigentum, unter durchaus verschiedenen Rechts-
regeln.
Daher ist die Darstellung des Seekrieges von der des Landkrieges
zu trennen. Für die Unterscheidung ist nicht die Zugehörigkeit der
Streitkräfte zur Land- oder Seemacht des Kriegführenden, sondern der
5) Vgl. Rehm, N. Z.XXVI218.
6) Vgl.Koropatnicki, Die Kriegsschäden und deren Vergütung. 2. Aufl.
1915. Weck, Kriegsschaden und Kriegsschadenersatz. 1916. Armbruster,
Reparations des dommages causes par la guerre. 1916.