8 40. Die Rechtasätze des Landkriegsrechts,. 291
eine Reihe anderer Staaten haben die Unterzeichnung dieses Abkom-
mens verweigert?).
1. Der Kriegsschauplatz kann durch die Belriedung (ungenau Neu-
tralisierung) einzelner Gebiletsteile eingeschränkt werden. Auf diesen Gebieten
dürfen kriegerische Operationen nicht vorgenommen werden. Die Neutrali-
sierung kann entweder auf einer besonderen, für einen bestimmten Krieg ge-
troffenen Vereinbarung der streitenden Teile, oder aber auf allgemeinen und
dauernden Abmachungen beruhen.
Besondere Vereinbarungen sind auch in früheren Zeiten häufig (so
bezüglich besuchter Badeorte) getroffen worden. Durch Art.11 der
Kongoakte von 1885 verpflichteten sich die Signatarmächte, ihre guten
Dienste zu leihen, damit durch Vereinbarung der Kriegführenden deren
in dem konventionellen Kongobecken belegene Besitzungen „den Ge-
setzen der Neutralität‘ unterstellt werden®). Von der Befriedung ist
das Verbot der Unterhaltung und Errichtung von Befestigungen zu
unterscheiden. Durch dieses wird die Vornahme von Feindseligkeiten
nicht ausgeschlossen. Ein Beispiel bieten die Aalandsinseln (vgl. oben
8 8118 3).
Die Befriedung bestimmter Staatsteile, zu unterscheiden von der
Neuträlisierung ganzer Staaten (oben 8 6 IV), kann sich auf Landgebiet
wie auf Wassergebiet der Kriegführenden erstrecken. Dabei tritt, ins-
besondere soweit es sich um die Neutralisierung von Wasserstraßen
handelt, eine wichtige Verschiedenheit hervor.
a) Es kann sein, und das ist die ältere Form der Abmachungen,
daß den Truppen und Kriegsschiffen der Kriegführenden der Zutritt zu
dem befriedeten Gebiet unbedingt untersagt ist.
” b) Es kann aber auch sein, daß die befriedeten Gebiete (Wasser-
straßen) auch in Kriegszeiten den Truppen und Kriegsschiffen der Krieg-
führenden offenstehen, daß diese aber keinerlei kriegerische Opera-
tionen in diesen Gebieten vornehmen dürfen.
In jedem dieser beiden Fälle sind kriegerische Unternehmungen
irgendwelcher Art auf den neutralisierten Gebieten ausgeschlossen.
2. Als befriedete Gebietstelle sind zu erwähnen:
a) Die ehemaligen sardinischen Gebiete von Chablais und Faucigny
(oben $8 III 3).
b) Die internationalen Ströme, so insbesondere die Donau, der
Kongo und der Niger (oben $ 27).
2) Neff, Das Werfen von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen usw.
Würzburger Diss. 1911.
3) Im Weltkrieg scheiterte die von Frankreich unterstützte Bemühung
Belgiens, den Krieg von diesen Gebieten fernzuhalten, an dem Widerspruch Eng-
lands. Vgl. Denkschrift des Auswärtigen Amts über die Verhandlungen betreffend
die Neutralisierung des konventionellen Kongobeckens. 1915.
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