Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

292 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten. 
c) Der Suezkanal und der Panamakanal (oben 8 27 IV 1 und 2). 
Die Vornahme kriegerischer Operationen im Suezkanal und seinen Mün- 
dungshäfen durch England 1914 war daher eine Verletzung des Völker- 
rechts (vgl. oben 8 27 Note 13). 
d) Nach dem Vertrag der Großmächte vom 14.November 1863 
(Strupp I 185) sollen die Ionischen Inseln die Vorteile einer dauernden 
Neutralität genießen; die Befestigungen der Insel Korfu sind daher 
niederzulegen. Der Londoner Vertrag vom 29. März 1864, an dem auch 
Griechenland beteiligt ist, hat diese „avantages d’une neutralitö per- 
petuelle‘ auf die Inseln Korfu und Paxos und ihre Dependenzen be- 
schränkt (Strupp Orient 96). | 
oe) Nach dem Berliner Vertrag vom 13.Juli 1878 Art.29 Abs. 6 
(s. Anhang) waren die montenegrinischen Gewässer den Kriegsschiffen 
aller Nationen verschlossen; die Beschränkung ist 1909 weggefallen 
(vgl. oben S. 22, 34). 
f) Die Magalhaensstraße ist durch Art.5 des Vertrages zwischen 
Chile und Argentinien vom 23.Juli 1881 neutralisiert worden). 
g) Das Gebiet der „internationalisierten‘ Stadt Tanger (oben 8 3 
Note 34). | | 
TI. Die Ammwendung von Feindseligkeiten, insbesondere von Walfengewalt, 
ist nur den Angehörigen der Kriegsmacht, also den bewaffneten Streitkräften 
(forces militaires) der Krieglührenden und nur gegen die Kriegsmacht des 
Gegners gestattet. Nur die Kriegsmacht hat den sogenannten „aktiven Kriegs- 
zustand‘‘.2) 
1. Kriogsmacht Ist die gesamte organisierte Wehrkraft des Staates, die 
unter staatlicher Leitung steht und durch äußerliche Abzeichen kenntlich ge 
macht Ist, 
Dabei ist die Staatsangehörigkeit gleichgültig; der Angehörige eines 
neutralen Staates, der in der Kriegsmacht Dienste genommen hat, steht 
den Angehörigen des kriegführenden Staates völkerrechtlich in jeder 
‚Beziehung gleich. | 
Den Gegensatz zu der Kriegsmacht bildet die friedliche Bevölkerung des 
Landes. Ihr gegenüber ist die Waflengewalt ausgeschlossen; und umgekehrt 
sind Feindseligkelten, die ein Angehöriger der friedlichen Bevölkerung gegen 
die Kriegsmacht des Gegners begeht, nicht nach Völkerrecht zu beurteilen, 
4) Vgl. Abribat, Les dötroits de Magellane au point de vue du droit inter- 
national. Pariser These. 1902. Nach ihm bindet und berechtigt der Vertrag nur die 
vertragschließenden Staaten. Ebenso v. Martitz, D.J.Z. XV 980. Krauel (oben 
$ 6 Note 18) S. 78. Dagegen Baldassari (oben $ 6 Nute 18) S. 135, der, wohl 
mit Recht, von einer neutralizazzione imperfetta spricht. 
6) Mailler, Distinction des combattants et noncombattants comme base du 
droit de guerre. 1916. Vgl. oben Note 1. — Meurer, K. Z. VIII 609 (über 
Löwen). Amtliche deutsche Denkschrift über den Volkskrieg in Bolgien.
	        
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