8 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts,. 2397
Ausdrücklich bestimmt denn auch Art.22 des Abkommens: „Die
Kriegsparteien haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der
Mittel zur Beschädigung des Feindes.' Die Verwendung der verbotenen
Kriegsmittel ist völkerrechtswidrig, auch wenn sie durch die Kriegs-
räson geboten wären (oben $ 39 IV 4); sie zieht daher die Ersatzpflicht
nach sich. Im einzelnen wäre folgendes zu bemerken:
1. Durch die Petersburger Deklaration vom 11. Dezember 1868 haben
sich die Mächte verpflichtet, im Falle eines Krieges zwischen Ihnen (für die
Land- wie für die Seetruppen) auf den Gebrauch jedes Explosiv-Geschosses unter
400 Gramm Gewicht zu verzichten (qui serait ou explosible ou chargö de
matiöres fulminantes ou inflammables).
Vertragsmächte sind (Fleischmann 88) Belgien, Österreich-Ungarn,
Bayern, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien,
die Niederlande, Persien, Portugal, Preußen und der Norddeutsche Bund,
Rußland, Schweden und Norwegen, die Schweiz, die Türkei und Würt-
temberg. Brasilien ist 1869 beigetreten.
2. Ausdrücklich untersagi Art. 28 der „„Ordnung‘‘:
a) Die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;
b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen
des. feindlichen Staates oder des feindlichen Heeres;
c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden
oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergibt;
d) die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird;
e) den Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die ge-
eignet sind, unnötigerweise Leiden zu. verursachen;
f) den Mißbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder
der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes (oder einer
neutralen Macht), sowie der besonderen Abzeichen der Genfer Kon-
vention;
g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums, es sei
denn, daß die Gebote des Krieges es dringend erheischen;
h) (seit 1907) die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung
der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei oder
die Ausschließung ihrer Klagbarkeit®).
8) Zu der (sehr bestrittenen) Auslegung von Art. 23h, der auf deutschen An-
trag aufgenommen wurde: Politis, R. G. XVIII249; Derselbe, K.Z. VI 213;
Holland, R.G XIX 120 und K. Z,. VI 213; Schuster, N. Z. XXTII 2. Abt. S. 21;
Strupp daselbst 8. 118 und K. Z, VIII 57; Higgins, War and the private
eitizen, 1912. Oben $ 39 Note 13. — Über die Frage, ob Art. 23h trotz der
„Solidaritätsklausel“ in dem Weltkrieg überhaupt Geltung hatte, siehe unten
$ 44 I2; an dieser Stelle steht sie nicht zur Erörterung. — Großbritannien und