Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts,. 2397 
Ausdrücklich bestimmt denn auch Art.22 des Abkommens: „Die 
Kriegsparteien haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der 
Mittel zur Beschädigung des Feindes.' Die Verwendung der verbotenen 
Kriegsmittel ist völkerrechtswidrig, auch wenn sie durch die Kriegs- 
räson geboten wären (oben $ 39 IV 4); sie zieht daher die Ersatzpflicht 
nach sich. Im einzelnen wäre folgendes zu bemerken: 
1. Durch die Petersburger Deklaration vom 11. Dezember 1868 haben 
sich die Mächte verpflichtet, im Falle eines Krieges zwischen Ihnen (für die 
Land- wie für die Seetruppen) auf den Gebrauch jedes Explosiv-Geschosses unter 
400 Gramm Gewicht zu verzichten (qui serait ou explosible ou chargö de 
matiöres fulminantes ou inflammables). 
Vertragsmächte sind (Fleischmann 88) Belgien, Österreich-Ungarn, 
Bayern, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, 
die Niederlande, Persien, Portugal, Preußen und der Norddeutsche Bund, 
Rußland, Schweden und Norwegen, die Schweiz, die Türkei und Würt- 
temberg. Brasilien ist 1869 beigetreten. 
2. Ausdrücklich untersagi Art. 28 der „„Ordnung‘‘: 
a) Die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen; 
b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen 
des. feindlichen Staates oder des feindlichen Heeres; 
c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden 
oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergibt; 
d) die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird; 
e) den Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die ge- 
eignet sind, unnötigerweise Leiden zu. verursachen; 
f) den Mißbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder 
der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes (oder einer 
neutralen Macht), sowie der besonderen Abzeichen der Genfer Kon- 
vention; 
g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums, es sei 
denn, daß die Gebote des Krieges es dringend erheischen; 
h) (seit 1907) die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung 
der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei oder 
die Ausschließung ihrer Klagbarkeit®). 
8) Zu der (sehr bestrittenen) Auslegung von Art. 23h, der auf deutschen An- 
trag aufgenommen wurde: Politis, R. G. XVIII249; Derselbe, K.Z. VI 213; 
Holland, R.G XIX 120 und K. Z,. VI 213; Schuster, N. Z. XXTII 2. Abt. S. 21; 
Strupp daselbst 8. 118 und K. Z, VIII 57; Higgins, War and the private 
eitizen, 1912. Oben $ 39 Note 13. — Über die Frage, ob Art. 23h trotz der 
„Solidaritätsklausel“ in dem Weltkrieg überhaupt Geltung hatte, siehe unten 
$ 44 I2; an dieser Stelle steht sie nicht zur Erörterung. — Großbritannien und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.