Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

298 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten. 
Nach einem 1907 zugefügten neuen Absatz ist es den Krieg- 
führenden ebenfalls untersagt, Angehörige der Gegenpartei zur Teil- 
nahme an den Kriegsunternehmungen (auch als Wegweiser) gegen ihr 
Land zu zwingen; dies gilt auch für den Fall, daß sie vor Ausbruch des 
Kriegs angeworben waren (Fremdenlegionen). Freiwillig angebotene 
Dienste dürfen dagegen angenommen werden. Der frühere Art. 44 
hatte das Verbot nur gegenüber den Angehörigen des vom Kriegführen- 
den besetzten Gebiets ausgesprochen. 
8. Weitere Beschränkungen enthalten die drei Deklarationen der Haager 
Schlußakte von 1899. 
a) Über die erste vgl. das oben S. 290 Gesagte. 
b) In der zweiten unterwerfen sich die Vertragsmächte gegen- 
seitig dem Verbote, solche Geschosse zu verwenden, deren einziger 
Zweck ist, erstickende oder tödliche Gase zu verbreiten. 
c) Die dritte verbietet, Geschosse zu verwenden, die sich leicht 
im menschlichen Körper ausdehnen oder plattdrücken, der Art, wie 
Geschosse mit hartem Mantel, der den Kern nicht ganz umhüllt oder 
mit Einschnitten versehen ist. 
Diese beiden letzten Vereinbarungen sind 1907 unverändert ge- 
blieben. Dennoch haben Engländer wie Franzosen im Weltkrieg viel- 
fach die sogenannten Dum-Dum-Geschosse verwendet; und giftige Gase 
sind von beiden Seiten gebraucht worden. 
4. Kriegslisten sind gestattet. 
Hierher gehört auch die Anwendung der notwendigen Mittel, um 
sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen 
(Art.24 der „Ordnung“ und oben II 4). 
5. Nur verteidigte Städte, Dörfer und Gebäude unterliegen der Belagerung 
und Beschießung. 
Das Schwergewicht liegt auf dem Worte „unverteidigt“. Auch 
nichtbefestigte Plätze können verteidigt werden, befestigte von der Ver- 
die Vereinigten Staaten beziehen die Bestimmungen wegen ihrer (zweifellos völlig 
verfehlten) Einstellung in die Landkriegsordnung lediglich auf Anordnungen der 
Befehlshaber und halten im übrigen an dem Grundsatz des englischen common 
law fest, daß vor dem Kriege mit dem alien enemy (wobei der Wohnsitz ent- 
scheidet) geschlossene Verträge durch den Kriegsausbruch suspendiert werden, 
während desKrieges geschlossene nichtig sind; daß im allgemeinen jederrechtliche 
Verkehr mit Staatsangehörigen des Gegners, von besonderer Erlaubnis abgesehen, 
verboten ist; daß diese wenigstens als Kläger keinen Anspruch auf den Rechts- 
echutz der Gerichte haben. Diese Ansicht steht im zweiefellosen Widerspruch 
zu dem unzweideutigen Wortlaut des Artikela und wurde bis zum Kriege 
außerhalb der englisch-amerikanischen Literatur einmütig abgelehnt. Über das 
Verhalten der Mächte im Weltkrieg vgl. oben $39 V2. Jedenfalls ist Art. 23h 
dadurch beseitigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.