300 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
7. Die Verwendung von unzivilisierten farbigen Truppen kann an
sich nicht als völkerrechtswidrig betrachtet werden, verpflichtet aber
den kriegführenden Staat, der sie verwendet, mit besonderer Sorgfalt
über die Beobachtung des Kriegsrechts durch diese Truppen zu wachen.
Die „Ordnung“ enthält darüber keine Bestimmungen. Im Weltkrieg
haben die Verbandsmächte im weitesten Umfang von solchen Hilfs-
truppen Gebrauch gemacht.
8. Verbindung mit aufständischen Parteien im feindlichen Lande ist
nicht völkerrechtswidrig, wohl aber die Aufforderung zur Empörung.
Während des Weltkrieges sind auf beiden Seiten Kriegsgefangene auf
ihren Wunsch zum Kampf gegen den Heimatsstaat verwendet worden.
9. Durch besondere Vereinbarung können gewisse bewegliche oder un-
bewegliche Sachen für unverletzlich erklärt („befriedet‘) werden. Dies ist,
abgesehen von den Bestimmungen der Genfer Konvention (unten V), allgemein
geschehen bezüglich der von den internationalen Flußschiffahrtskommissionen
errichteten Schiffahrtsanstalten.
Vgl. oben $ 27 über die Schiffahrtsanstalten an der Donau, dem
Kongo, dem Suezkanal. Ein weiteres Beispiel bietet die „Neutralisie-
rung“ des Leuchtturms am Kap Spartel durch die Konventionen vom
31.Mai 1865 und 27. Januar 1892 (oben 8 26 V 3). Diesen Sachen gegen-
über ist jede Angriffshandlung (Beschießung, Besetzung usw.) unter-
sagt; sie dürfen aber auch nicht zu Stützpunkten der Verteidigung ge-
macht werden.
IV. Die Rechtstellung der Kriegsgefangenen?).
1. In Kriegsgefangenschaft fallen die in die Gewalt des Kriegführenden
gelangten Angehörigen der bewalfneten Macht des Kriegsgegners sowie die
oben II 2 genannten Personen.
In die feindliche Kriegsmacht eingereihte Personen, die auf
einem neutralen Handelsschiffe betroffen werden, können zu Kriegs-
gefangenen gemacht werden (Art.47 der Londoner Deklaration von
1909). Trotz dieser Bestimmung hat England im Weltkrieg nicht nur
wehrpflichtige, aber noch nicht eingereihte Personen, sondern auch
Wehrfähige, die noch nicht wehrpflichtig waren, von neutralen Han-
9) Du Payrat, Le prisonnier de guerre dans la guerre oontinentale. 1910.
Probst, Die Kriegsgefangenen nach modernem Völkerrecht. Greifswalder Diss.
19ll. Wünnenberg, Die Entlassung der Kriegsgefangenen auf Ehrenwort.
Würzburger Diss. 191l. Kerssenbrock, Die Kriegsgefangenschaft usw. Göt-
tinger Diss. 1911. Knorr, Das Ehrenwort Kriegsgefangener iin seinerrechtsgeschicht-
liohen Entwicklung. 1916. Krebs, Die Behandlung der Kriegsgefangenen in
Deutschland (auf Grund amtlichen Materials). 1917. Le rögime des prisonniers
de guerre en France et en Allemagne au regard des conventions internat.
1914—1916. Pröface de L. Renault. 1916. Wlassios, K. Z. IX 257. Merignhae
HI1l 8.156. Meurer II112. Nya III5ll. Opppenheim II165. A. Zorn 73.