Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

302 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten 
Repressalien erzwungen ‚werden (oben 8 38 IV). Empfehlenswerter sind 
Vereinbarungen zwischen den Kriegführenden, wie sie während des 
Weltkriegs mehrfach, z. B. über die Sistierung eingeleiteter Strafver- 
fahren, stattgefunden haben. Den Organen des internationalen Roten 
Kreuzes pflegen die Kriegführenden das Recht zur Besichtigung der 
Gefangenenlager und zur Meldung gefundener Übelstände einzuräumen. 
Die Behandlung der Kriegsgefangenen ist vielfach, so in Öster- 
reich, Rußland, Italien, durch die nationale Gesetzgebung geregelt. Be- 
achtenswert ist das französische Reglement vom 21.März 1893. 
8. Kriegsgelangene können, wenn die Gesetze ihres Landes das gestatten, 
auf Ehrenwort in die Heimat entlassen werden. Sie dürfen dann, dem ge- 
gebenen Wort entsprechend, während dieses Krieges die Walfen nicht gegen 
den Gegner tragen. 
Auch die Regierung des auf Ehrenwort entlassenen Kriegsgefange- 
nen ist verpflichtet, von ihm keinerlei Dienste zu verlangen oder an- 
zunehmen, die dem gegebenen Ehrenwort widersprechen. Kein Kriegs- 
gefangener kann gezwungen werden, die Entlassung auf Ehrenwort 
anzunehmen; und die feindliche Macht ist nicht verpflichtet, ihm die 
erbetene Entlassung zu gewähren, Vgl.Art.10 bis 12. Der Kriegs- 
gefangene, der die auf Ehrenwort übernommene Verpflichtung verletzt, 
hat, wenn er wieder ergriffen wird, keinen Anspruch auf die Behand- 
lung als Kriegsgefangener;; er wird vielmehr nach dem Militärstrafrecht 
des Gegners gerichtlich abgeurteilt; nach 8159 des deutschen Militär- 
Strafgesetzbuches trifft ihn die Todesstrafe. 
4. Von jedem der Kriegführenden sollen besondere Auskunftsstellen über 
die Kriegsgefangenen errichtet werden. 
Dasselbe gilt von den neutralen Staaten, die etwa Angehörige der 
Kriegsmächte bei sich aufgenommen haben. Die Auskunftsstellen sam- 
meln alle auf die Kriegsgefangenen bezüglichen Nachrichten, um die 
an sie gerichteten Anfragen beantworten zu können; sie haben ferner 
alle die Gegenstände, die auf den Schlachtfeldern gefunden oder von 
den verstorbenen Kriegsgefangeren zurückgelassen werden, zu sam- 
meln und den Berechtigten zuzustellen. Diese Auskunftsstellen sollen 
Portofreiheit genießen. Vgl. Art.14 und 16. 
5. Die ordnungsmäßig gebildeten Hillsgesellschaften sollen alle möglichen 
Erleichterungen bei Ausübung ihrer Tätigkeit finden. 
Die Liebesgaben bleiben von allen Eingangszöllen sowie von den 
Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit. Vgl. Art.15 und 16. 
6. Die Kriegsgefangenschaft endet mit der gelungenen Flucht oder der 
Entlassung. 
Der entwichene Gefangene bleibt Kriegsgefangener (auch wenn er 
bürgerliche Kleidung angelegt hat), solange er nicht die Grenzen des
	        
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