Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

304 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten. 
Schweden und Norwegen und den Niederlanden. Seither sind beige- 
treten: Preußen, Bayern, Hessen, Sachsen, Württemberg, Mecklenburg- 
Schwerin, Argentinien, Bolivia, Bulgarien, Chile, Griechenland, Groß- 
britannien, Honduras, Japan, der Kongostaat, Luxemburg, Montenegrö, 
Nicaragua, die Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn, 
Persien, Peru, Portugal, Rumänien, Rußland, Salvador, Serbien, Siam, 
die Türkei, Uruguay, Venezuela; 1903 Korca und Guatemala, 1904 China, 
1905 Mexiko, 1906 das Deutsche Reich, Brasilien und Kolumbien, 
1907 Ecuador, Haiti, Kuba, Paraguay und die Dominikanische Republik. 
Demnach gilt die Genfer Konvention heute für 44 Staaten der erweiter- 
ten Völkerrechtsgemeinschaft. Die Kriege nach 1864 lieferten den Be- 
weis, daß die Konvention, so wohltätig sie im allgemeinen gewirkt 
hatte, doch nach verschiedenen Richtungen hin der Verbesserung und 
Erweiterung bedurfte. Insbesondere war von Italien ihre Ausdehnung 
auf den Seekrieg angeregt worden. Nach verschiedenen Verhandlungen 
trat eine abermalige Konferenz in Genf zusammen. Sie einigte sich über 
15 Zusatzartikel, die in dem Entwurf einer Konvention vom 20. Ok- 
tober 1868 zusammengefaßt wurden. Aber diese neue Vereinbarung, 
die auch die Ausdehnung auf den Seekrieg enthielt, fand nicht die Ge- 
nehmigung der Mächte. 
Von der ersten Haager Konferenz, die in der dritten Konvention 
die Ausdehnung der Genfer Konvention auf den Seekrieg vereinbart 
hatte (darüber unten $ 41 V), wurde der Wunsch ausgesprochen (oben 
S.27), daß möglichst bald eine neue Konferenz zusammentreten möge, 
um die Genfer Konvention zu revidieren. Dieser Wunsch ist durch 
das Abkommen vom 6.Juli 1906 erfüllt worden. Dieses ist von 35 
Staaten unterzeichnet worden. Von diesen haben bisher ratifiziert: das 
Deutsche Reich, Großbritannien, Italien, Rußland, die Schweiz, die 
Vereinigten Staaten von Amerika, der Kongostaat und Siam (R.G.Bl. 
1907 S.303); ferner Österreich-Ungarn, Belgien, Chile, Dänemark, Spa- 
nien, Brasilien, Mexiko, Japan, Luxemburg, Norwegen, die Nieder- 
lande, Spanien (R.G.Bl.1910 S.676); Schweden, Rumänien (R. G.Bl. 
1911 S.896); Honduras, Guatemala (R.G.B1.1912 S.150, 317); Bul- 
garien (R.G.Bl.1912 S.415), Frankreich (R.G.Bl.1912 S.624). Beige- 
treten sind: Die Türkei (mit dem Vorbehalt, sich des roten Halbmondes 
zu bedienen), Kolumbien, Nikaragua, Venezuela (R.G.Bl.1910 S. 676); 
Paraguay, Costarica (R.G.Bl.1911 S.105, 896), Salvador (R.G.Bl. 1912 
5.150). Serbien und Montenegro sind keinem der beiden Abkommen 
beigetreten. Das Abkommen von 1864 bleibt für die Mächte in Kraft, 
die es ratifiziert haben, dem neuen Abkommen aber nicht beigetreten 
sind (Art.31). 
1. Die neue Genfer Konvention gilt ebenso wie die von 1864 nur für den 
Landkrieg. Sie verpflichtet die Mächte, die sie unterzeichnet haben oder Ihr
	        
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