8 40. Die Rechtesätze des Landkriegsrechts. 307
Die Ausrüstung der Hilfsgesellschaften bleibt Privateigentum, unter-
liegt aber dem Recht der Anforderung (Requisition, Art. 16).
6. Die Räumungstransporte (convois d’6racuation) sollen wie die be-
weglichen Sanitätsformationen behandelt werden (Art. 17).
Jedoch kann die Kriegspartei, die einen Transport abfängt, ihn,
wenn die militärischen Erfordernisse es verlangen, auflösen und die
Sorge für die Kranken und Verwundeten selbst übernehmen. In die-
sem Fall hat sie (in analoger Anwendung des Art.12) alle Militär-
personen zurückzuschicken, die zur Leitung der Beförderung oder der
Bewachung des Transportes bestellt und mit einem regelrechten dienst-
lichen Auftrag versehen sind. Die in Art.14 erwähnte Verpflichtung
zur Rückgabe der Sanitätsausrüstung bezieht sich auch auf die für
die Räumungszwecke besonders eingerichteten Eisenbahnzüge und Fahr-
zeuge der Binnenschiffahrt, sowie auf Ausstattung der zum Sanitäts-
dienst gehörenden gewöhnlichen Wagen, Eisenbahnzüge und Schiffs-
fahrzeuge (Art.17).-
7. Zu Ehren der Schweiz wird das heraldische Abzeichen des Roten Kreuzes
auf weißem Grunde, das durch die Umkehrung der eidgenössischen Landes-
farben gebildet ist, als Wahrzeichen und Abzeichen des Sanitätsdienstes der
Heere beibehalten (Art. 18).
Das Wahrzeichen wird auf den Flaggen und Armbinden, sowie
auf der gesamten mit dem Sanitätsdienst in Verbindung stehenden
Ausrüstung angebracht (Art. 19).
Das geschützte Personal trägt die mit dem Wahrzeichen versehenen
Binden auf dem linken Arm (Art. 20).
Die geschützten Sanitätsformationen und Sanitätsanstalten hissen
das Flaggenabzeichen neben der Landesflagge ihrer Kriegspartei
(Art. 21)
Das Abzeichen des Abkommens soll in Friedens- wie in Kriegs-
zeiten nur zum Schutz und zur Bezeichnung der geschützten Forma-
tionen und Anstalten, des Personals und der Ausrüstung verwendet
werden (Art. 23).
8. Die Vertragsmächte verpflichten sich, den Mißbrauch des Boten
Kreuzes zu verhindern; ferner in Kriegszeiten die Beraubung und die schlechte
Behandlung von Verwundeten und Kranken mit Strafe zu belegen, sowie
den unbefugten Gebrauch des Abzeichens als Anmaßung militärischer Abzeichen
bestrafen (Art. 27, 28)12).
13) Kuhn, Der Mißbrauch des Roten Kreuzes. Erlanger Diss. 1905.
Buzzati, De l’emploi abusif du signe et du nom de la Croix-Rouge. 1890
Güldenpennig, Der nationale Schutz des roten Kreuzes gegen Mißbrauch.
Greifswalder. Diss. 1907. — Deutsches Reichsgesetz zum Schutze des Genfer Neu-
tralitätszeichens vom 22. März 1902 (R. G. Bl. S. 125). Über das österreichische
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