$ 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts, all
„Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger, das
Privateigentum, die religiösen Überzeugungen und die gottesdienstlichen
Handlungen sollen geachtet werden“ (Art.46 Abs.1).
8. Die besetzende Kriegsmacht kann fällige Steuern und Abgaben er-
heben und für die Bedürfnisse des Heeres Zwangsauflagen in Geld (Kontri-
butionen) ausschreiben, sowie Naturalleistungen (Requisitionen) fordern.
Die Erhebung der bestehenden staatlichen Abgaben
(Steuern, Zölle, Gebühren) soll nach Maßgabe der bestehenden landes-
rechtlichen Bestimmungen erfolgen; die Gelder sind für die ordnungs-
mäßige Verwaltung des besetzten Gebietes zu verwenden. Darüber
hinausgehende Geldauflagen dürfen zur Deckung der Bedürfnisse
des Heeres oder der Verwaltung des besetzten Gebietes, insbesondere
für außerordentliche Verwaltungsbedürfnisse erhoben werden (Steuer-
kontributionen). Strafen, seien es Geldstrafen (Strafkontributionen),
seien es Strafen anderer Art, dürfen, soweit sie nicht als Repressalien
erscheinen, nicht über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen
einzelner verhängt werden, für welche die Gesamtheit nicht (sei es
nur wegen Nichtbehinderung) als verantwortlich angesehen werden
kann. Verschieden von diesen „Strafen“ sind die Sicherungsmaß-
regeln, die zum Schutze der besetzenden Truppen ergriffen werden,
wie die Niederlegung einer Ortschaft, deren Zivilbevölkerung an den
Feindseligkeiten sich beteiligt hat, Zwangsmaßregeln aller Art; diese
Maßregeln sind Akte der Kriegführung selbst und werden als solche
in diesem Abschnitt der „Ordnung“ gar nicht behandelt. Zwangs-
auflagen in Geld (an Stelle der Naturalleistungen, also Ersatz-
kontributionen) dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Befehls,
unter Verantwortlichkeit eines selbständigen kommandierenden Gene-
rals und gegen Empfangsbescheinigung erhoben werden. Dagegen
genügt für die Forderung von Naturalleistungen und Dienst-
leistungen (Stellung von Pferden und Wagen, Lieferung von Nah-
rungsmitteln und Kleidern, Einquartierung der Truppen usw.), die im
Verhältnis zu den Hilfsquellen des Landes stehen müssen, die Ermächti-
gung des Befehlshabers der besetzten Örtlichkeit. Diese Leistungen
(Requisitionen) können nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheeres (nicht
etwa für andere Truppenteile oder für die Bevölkerung der Heimat) ge-
fordert werden. Sie sind soviel wie möglich bar zu bezahlen; andern-
falls ist einstweilen eins Empfangsbestätigung auszustellen (soweit ein
zur Entgegennahme Berechtigter ausfindig gemacht werden kann), und
die Zahlung ist möglichst bald zu bewirken. An Stelle der nicht-
erfüllten Leistung kann eine Geldauflage treten (Ersatzkontribution,
siehe oben). Vgl. Art.48 bis 52. Alle diese Leistungen treffen die
Bewohner des besetzten Gebietes ohne Unterschied der Staatsangehörig-