Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$ 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts, all 
„Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger, das 
Privateigentum, die religiösen Überzeugungen und die gottesdienstlichen 
Handlungen sollen geachtet werden“ (Art.46 Abs.1). 
8. Die besetzende Kriegsmacht kann fällige Steuern und Abgaben er- 
heben und für die Bedürfnisse des Heeres Zwangsauflagen in Geld (Kontri- 
butionen) ausschreiben, sowie Naturalleistungen (Requisitionen) fordern. 
Die Erhebung der bestehenden staatlichen Abgaben 
(Steuern, Zölle, Gebühren) soll nach Maßgabe der bestehenden landes- 
rechtlichen Bestimmungen erfolgen; die Gelder sind für die ordnungs- 
mäßige Verwaltung des besetzten Gebietes zu verwenden. Darüber 
hinausgehende Geldauflagen dürfen zur Deckung der Bedürfnisse 
des Heeres oder der Verwaltung des besetzten Gebietes, insbesondere 
für außerordentliche Verwaltungsbedürfnisse erhoben werden (Steuer- 
kontributionen). Strafen, seien es Geldstrafen (Strafkontributionen), 
seien es Strafen anderer Art, dürfen, soweit sie nicht als Repressalien 
erscheinen, nicht über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen 
einzelner verhängt werden, für welche die Gesamtheit nicht (sei es 
nur wegen Nichtbehinderung) als verantwortlich angesehen werden 
kann. Verschieden von diesen „Strafen“ sind die Sicherungsmaß- 
regeln, die zum Schutze der besetzenden Truppen ergriffen werden, 
wie die Niederlegung einer Ortschaft, deren Zivilbevölkerung an den 
Feindseligkeiten sich beteiligt hat, Zwangsmaßregeln aller Art; diese 
Maßregeln sind Akte der Kriegführung selbst und werden als solche 
in diesem Abschnitt der „Ordnung“ gar nicht behandelt. Zwangs- 
auflagen in Geld (an Stelle der Naturalleistungen, also Ersatz- 
kontributionen) dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Befehls, 
unter Verantwortlichkeit eines selbständigen kommandierenden Gene- 
rals und gegen Empfangsbescheinigung erhoben werden. Dagegen 
genügt für die Forderung von Naturalleistungen und Dienst- 
leistungen (Stellung von Pferden und Wagen, Lieferung von Nah- 
rungsmitteln und Kleidern, Einquartierung der Truppen usw.), die im 
Verhältnis zu den Hilfsquellen des Landes stehen müssen, die Ermächti- 
gung des Befehlshabers der besetzten Örtlichkeit. Diese Leistungen 
(Requisitionen) können nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheeres (nicht 
etwa für andere Truppenteile oder für die Bevölkerung der Heimat) ge- 
fordert werden. Sie sind soviel wie möglich bar zu bezahlen; andern- 
falls ist einstweilen eins Empfangsbestätigung auszustellen (soweit ein 
zur Entgegennahme Berechtigter ausfindig gemacht werden kann), und 
die Zahlung ist möglichst bald zu bewirken. An Stelle der nicht- 
erfüllten Leistung kann eine Geldauflage treten (Ersatzkontribution, 
siehe oben). Vgl. Art.48 bis 52. Alle diese Leistungen treffen die 
Bewohner des besetzten Gebietes ohne Unterschied der Staatsangehörig-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.