8 41. Die Rechtssätze des Kriegsrechtes. 333
fraudem legis herbeigeführt worden ist. Auch hier ist aber unter ge-
wissen Voraussetzungen eine unwiderlegliche Vermutung, und zwar
hier für die Nichtigkeit, aufgestellt.
b) Die Ladung Ist eine feindliche, wenn sie in feindlichem Eigentum steht.
Artikel 58 der Londoner Erklärung sagt: Die neutrale oder feind-
liche Eigenschaft der an Bord eines feindlichen Schiffes vorgefundenen
Waren wird durch die neutrale oder feindliche Eigenschaft
des Eigentümers bestimmt. Dabei ist die vielbestrittene Frage
offengelassen, ob für die feindliche Eigenschaft des Eigentümers seine
Staatsangehörigkeit oder sein Wohnsitz maßgebend ist. Die englisch-
amerikanische Anschauung, der sich Japan, Spanien und die Nieder-
lande angeschlossen haben, läßt den Wohnsitz, unter Umständen auch
den Aufenthalt, entscheiden; die kontinental-europäische Ansicht, die
sich auf überwiegende Gründe zu stützen vermag, hält an dem Merkmal
der Staatsangehörigkeit fest. Ebenso auch die deutsche Prisenordnung
von 1909, die aber (Ziff.20) subsidiär den Wohnsitz entscheiden läßt.
Bei Gütern, die im Eigentum einer Aktiengesellschaft stehen, ist der
Sitz der Gesellschaft maßgebend. |
Für die feindliche Eigenschaft der auf einem feindlichen Schiffe
vorgefundenen Ware spricht eine widerlegliche Vermutung. Eigen-
tumswechsel während der Fahrt nach dem Bestimmungsort bleibt,
von dem Fall des Konkurses abgesehen (stoppage in transitu), ohne Ein-
fluß auf die Eigenschaft der Ware (Art.59 und 60).
4. Von der Wegnahme sind gewisse Schiffe und Waren befreit!®).
a) Einer von den meisten Staaten geübten Praxis entsprechend,
befreit das 11. Abkommen in den Artikeln 3 und 4: Die ausschließlich
der Küstenfischerei oder der kleinen Lokalschiffahrt dienenden Fahr-
zeuge sowie ihr Fischereigerät, ihre Takelage, ihr Schiffsgerät und ihre
Ladung; ferner die mit religiösen, wissenschaftlichen oder menschen-
freundlichen Aufgaben betrauten Schiffe (nicht Schulschiffe der Marine).
b) Die auf feindlichen Schiffen vorgefundenen Briefpostsen-
dungen der Neutralen wie der Kriegführenden, mögen sie amtlicher
oder privater Natur sein, sind unverletzlich. Erfolgt die Beschlagnahme
des Schiffes, so sind sie unverzüglich weiterzubefördern (Art.1). Die Be-
stimmung bezieht sich auf alle der Briefpost übergebenen Sendungen
. 16) Vgl.R. G. VIII 54, R. J. XXXII 455, N. Z. XII 51. Röpcke 60 Note2,
NysIIl432. Bustamente II 37 (über die Briefpost).. — Verhalten Englands
im Weltkrieg gegenüber der Briefpost: Neukamp, D.J. Z. XXI 567. Protest
der Vereinigten Staaten vom 24. Mai 1906 in K. 2. X 183 (gegen die Denkschrift
der englischen und französischen Regierung vom 15. Februar 1916). Über die neu-
tralen Postdampfer vgl. auch unten $ 42 Note 17. — Über die-englische Praxis
vor 1914 vgl. Oppenheim II 232.