3 41. Die Rechtssätze des Seekriegsrechtes. 335
Über das Recht des aufbringenden Kriegsschiffs, die Prise zu zer-
stören, fehlt es an allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln.
Die Londoner Erklärung spricht in Art. 49 nur von der Zerstörung
neutraler Prisen. Daraus muß geschlossen werden, daß die Zerstörung
feindlicher Prisen erst recht gestattet ist; und zwar auch dann, wenn
die in Art.49 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind). Der
Kriegführende hat daher rechtlich die volle Freiheit des Handelns. Die
deutsche Prisenordnung (Ziff. 112) gestattet dem Kommandanten, das
aufgebrachte Schiff zu zerstören, „wenn seine Einbringung ihm un-:
zweckmäßig oder unsicher erscheint‘. Diese Voraussetzung wird bei
Tauchbootn regelmäßig gegeben sein. Vorhergehende Warnung. kann
nicht gefordert werden, wenn das angetroffene Schiff voraussichtlich be-
waffnet, und von ihm daher ein Angriff zu besorgen ist. Die Besatzung
des zerstörten Schiffes ist nach Möglichkeit zu bergen, soweit das
ohne Gefahr für das Kriegsschiff geschehen kann. Mitfahrende Rei-
sende teilen das Schicksal des Schiffs, dem sie sich anvertraut haben.
Wird durch die rechtmäßige Zerstörung des feindlichen Schiffs neu-
trale Ware mitzerstört, so ist für diese kein Ersatz zu leisten 1).
6. Daß die Beschagnahme gerechtfertigt gewesen sel, muß durch ein Ur
tell des Prisengerichts ausgesprochen werden. Mit diesem Urteil geht das Eigen-
tum an Schiff und Ladung (diese, soweit sie feindlich ist) auf den Staat über,
dessen Kriegsschilt die Wegnahme bewirkt hat.
Über das Verfahren vgl. unten $ 43. 9
Kapitän, Offiziere und Mannschaften des verfallenen
Schiffs werden nach dem elften Abkommen von 1907, im Gegensatze zu
der bisherigen Übung, in der Regel in ihre Heimat entlassen und können
nur ausnahmsweise zu Kriegsgefangenen gemacht werden. Doch ist
dabei zu unterscheiden: Die einem neutralen Staat angehörigen
Mannschaften werden in keinem Fall Kriegsgefangene; der Kapitän und
die Offiziere nur dann, wenn sie sich weigern, das schriftliche Ver-
sprechen abzugeben, daß sie während der Dauer des Kriegs auf keinem
italienischen Schriftsteller. Auch das Manuel des Institut Art. 12 (Annusire
XXVI 516). Dagegen Sohramm 308. Triepel, K. Z. VIII 378. Die Frage ist
durch die von England seit 1913 durchgeführte Bewaffnung der Handelsschiffe
im Weltkrieg brennend geworden. Deutschland hat die bewaffneten Handels-
schiffe, die sich verteidigen, wie Kriegsschiffe behandelt; wenn jene angriffsweise
vorgingen, die Besatzung als Freischärler abgenrteirt (Kapitän Fryatt). Die
Denkschriften der deutschen und der österreichisch-ungarischen Regierung von
1916 sind abgedruckt in K. 2. IX 521. Vgl. auch $42 Note.
18) Ausdrücklich anerkannt in dem Generalberioht der Londoner Konferenz
zum 3. Kapitel der Erklärung.
19) Ebenso Oberprisengericht im Fall Glitra und andere (K. Z. IX 399,
N. Z. XXVI 313, 318, D. J. Z. XXI 481). Ferner Nöldeoke, K. Z. IX 447 und
Strupp, K. Z. IX 228 (mit Literatur). Dagegen Rehm, Leipziger Zeitschrift
IX 177. Sohramm, Wehberg.