Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

336 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten. 
feindlichen Schiff Dienste nehmen werden. Der Kapitän, die Offiziere 
und die Mannschaft, die Angehörige des feindlichen Staates 
sind, werden Kriegsgefangene, wenn sie das schriftliche Versprechen 
nicht abgeben, keinen Dienst (auch zu Lande) zu nehmen, der mit 
den Kriegsunternehmungen im Zusammenhang steht. Hat das Schiff 
an den Feindseligkeiten teilgenommen, so finden diese Bestimmungen 
keine Anwendung; die Besatzung fällt also in Kriegsgefangenschaft 
(Art.5 bis 8). 
Ungerechtfertigte Beschlagnahme verpflichtet den Staat, dem das 
aufbringende Kriegsschiff angehört, zur Entschädigung des Schiffes. 
7. Wird vor rechtskräftiger Entscheidung des Prisengerichts das auf- 
gebrachte Schift dem aufbringenden Kreuzer wieder entrissen oder gelingt es 
ihm zu entkommen (reprise, recousse), so verbleibt Schiff wie Ladung dem 
früheren Eigentümer. 
8. Das Prisenrecht endigt mit dem endgültigen Aufhören der Feindselig- 
keiten, also insbesondere mit dem Friedensschluß. 
Die später erfolgte Wegnahme ist rechtsunwirksam; die früher 
erfolgte kann vor dem Prisengericht weiterverfolgt werden. Meist wer- 
den bereits im Waffenstillstandsvertrag besondere Vereinbarungen auch 
über die vor den Prisengerichten schwebenden Rechtsstreitigkeiten ge- 
troffen. 
Vgl. Art. III des Zürcher Friedens zwischen Österreich und Frank- 
reich vom 10. November 1859 (Strupp I 271). Ferner den Frankfurter 
Friedensvertrag vom 10.Mai 1871 Art.13: „Die Deutschen Schiffe, 
welche durch Prisengerichte vor dem 2.März 1871‘ (an diesem Tage 
wurden die Ratifikationen der Friedenspräliminarien vom 26. Februar 
ausgetauscht) „kondemniert waren, sollen als endgültig kondemniert 
angesehen werden. 
Diejenigen, welche an besagtem Tage nicht kondemniert waren, 
sollen mit der Ladung, soweit solche noch vorhanden, zurückgegeben 
werden. Wenn die Rückgabe der Schiffe und Ladungen nicht mehr 
möglich ist, so soll ihr nach dem Verkaufspreise bemessener Wert 
ihren Eigentümern erstattet werden.“ 
VD. Kriegsverträge. 
Hier gilt das oben 8 40 VII über Kriegsverträge im Landkrieg 
Gesagte. 
$ 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte‘). 
L Der Krieg erzeugt nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen den Krieg- 
führenden, sondern auch ein solches zwischen den Kriegführenden und den 
nicht am Kriege beteiligten Mächten. 
1) Schopter,- R. G. I 632. Feraud-Giraud, R. G. II291. Kleen, 
Lois et usages de la neutralitöd’aprösle droitinternat. oonventionnel et coutumier des
	        
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