336 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
feindlichen Schiff Dienste nehmen werden. Der Kapitän, die Offiziere
und die Mannschaft, die Angehörige des feindlichen Staates
sind, werden Kriegsgefangene, wenn sie das schriftliche Versprechen
nicht abgeben, keinen Dienst (auch zu Lande) zu nehmen, der mit
den Kriegsunternehmungen im Zusammenhang steht. Hat das Schiff
an den Feindseligkeiten teilgenommen, so finden diese Bestimmungen
keine Anwendung; die Besatzung fällt also in Kriegsgefangenschaft
(Art.5 bis 8).
Ungerechtfertigte Beschlagnahme verpflichtet den Staat, dem das
aufbringende Kriegsschiff angehört, zur Entschädigung des Schiffes.
7. Wird vor rechtskräftiger Entscheidung des Prisengerichts das auf-
gebrachte Schift dem aufbringenden Kreuzer wieder entrissen oder gelingt es
ihm zu entkommen (reprise, recousse), so verbleibt Schiff wie Ladung dem
früheren Eigentümer.
8. Das Prisenrecht endigt mit dem endgültigen Aufhören der Feindselig-
keiten, also insbesondere mit dem Friedensschluß.
Die später erfolgte Wegnahme ist rechtsunwirksam; die früher
erfolgte kann vor dem Prisengericht weiterverfolgt werden. Meist wer-
den bereits im Waffenstillstandsvertrag besondere Vereinbarungen auch
über die vor den Prisengerichten schwebenden Rechtsstreitigkeiten ge-
troffen.
Vgl. Art. III des Zürcher Friedens zwischen Österreich und Frank-
reich vom 10. November 1859 (Strupp I 271). Ferner den Frankfurter
Friedensvertrag vom 10.Mai 1871 Art.13: „Die Deutschen Schiffe,
welche durch Prisengerichte vor dem 2.März 1871‘ (an diesem Tage
wurden die Ratifikationen der Friedenspräliminarien vom 26. Februar
ausgetauscht) „kondemniert waren, sollen als endgültig kondemniert
angesehen werden.
Diejenigen, welche an besagtem Tage nicht kondemniert waren,
sollen mit der Ladung, soweit solche noch vorhanden, zurückgegeben
werden. Wenn die Rückgabe der Schiffe und Ladungen nicht mehr
möglich ist, so soll ihr nach dem Verkaufspreise bemessener Wert
ihren Eigentümern erstattet werden.“
VD. Kriegsverträge.
Hier gilt das oben 8 40 VII über Kriegsverträge im Landkrieg
Gesagte.
$ 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte‘).
L Der Krieg erzeugt nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen den Krieg-
führenden, sondern auch ein solches zwischen den Kriegführenden und den
nicht am Kriege beteiligten Mächten.
1) Schopter,- R. G. I 632. Feraud-Giraud, R. G. II291. Kleen,
Lois et usages de la neutralitöd’aprösle droitinternat. oonventionnel et coutumier des