8 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte. 343
b) Den Kriegsschiffen und Prisen der Kriegführenden ist die Durch-
. fahrt durch die neutralen Küstengewässer grundsätzlich gestattet. Doch
haben im Weltkrieg die neutralen Mächte das Recht für sich in An-
spruch genommen, die Durchfahrt beiden Teilen ganz oder teilweise
zu untersagen oder Teile der Küstengewässer zu sperren; die Be-
schränkung kann auch nur für bestimmte Arten von Kriegsfahrzeugen
ausgesprochen werden (so die skandinavischen Staaten gegenüber den
Tauchbooten 1915). Soweit es sich um Eigengewässer (eaux int6rieures)
handelt, zu denen auch die Baien und Buchten gehören (oben 89 IV 3),
kann dieses Recht nicht bestritten werden; für die Küstengewässer selbst
ist es dagegen in Abrede zu stellen.
c) Die von der neutralen Macht für die Zulassung von Kriegs-
schiffen und Prisen in ihren Häfen, Reeden oder Küstengewässern ge-
troffenen Anordnungen sind auf beide Kriegführende gleichmäßig an-
wenden.
d) Dis neutrale Macht darf zulassen, daß die Kriegsschiffe der
Kriegführenden sich ihrer bestallten Lotsen bedienen (Deutscher Vor-
behalt).
8. Der Aufenthalt der Kriegscehifte (mit Einschluß der Tauchboote) der
Kriegführenden in den neutralen Häfen, Reeden und Küstengewässern ist nur
mit wesentlichen Einschränkungen gestattet (Art. 12 bis 20).”)
a) Sofern die Gesetzgebung der neutralen Macht nichts anderes
bestimmt, darf der Aufenthalt 24 Stunden nicht überschreiten (Deut-
scher Vorbehalt); nur bei Seenot darf die Frist überschritten werden.
Deutschland gewährt im allgemeinen vierzehn Tage; 24 Stunden
9) Die Sätze des Abkommens entsprechen dem von Großbritannien seit
1861, den Vereinigten Staaten und Japan eingenommenen Standpunkt. Deutsch-
land hat gegenüber verschiedenen Artikeln Vorbehalte gemacht. Esist einleuchtend,
daß die Beschränkungen die Kriegführung um so mehr erschweren, je weniger
Flottenstützpunkte der Kriegführende in den verschiedenen Teilen der Erde be-
sitzt. Daraus erklärt sich die verschiedene Haltung Großbritanniens und des
Deutschen Reichs. Vgl. v. Martitz478. Soholz, L. A. XX 157. Liepmann 40,
de Lapradelle, R. G. X1531. Boullier, De J’asile accord& aux vaissaux de
guerre des belligörants dans les ports neutres. 1912. P&py, L’asile maritime en
temps de guerre. 1913. — Besondere Bestimmungen haben erlassen: Frankreich,
Dekret vom 18. Oktober 1912 (N.R.G. 3. s. VIII 329); Dänemark, Norwegen
und Schweden, Erklärung vom 21. Dezember 1912 (daselbst 81, Jahrbuch 1I 495);
Deutschland, Verordnung vom 14. Mai 1913 (daselbst VIII 326). Über das schwe-
dische Neutralitätsrecht vgl. Staöl v. Holstein, Gällande Folksrätt (1916).
— Handelstauchboote sind wie andere Handelsschiffe zu behandeln. Korrekt
daher die Haltung der Vereinigten Staaten 1916 gegenüber den deutschen Tauch-
booten „Deutschland“ und „Bremen“. Bewaffnete Handelsschiffe haben
die Vereinigten Staaten 1914 den Handelsschiffen gleichgestellt, wenn die Be-
waffnung ausschließlich für die Verteidigung bestimmt ist. Die Feststellung dieser
Voraussetzungen dürfte Sobwlerigkeiten bieten. Vgl. oben $ 41 Note 17.