344 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
nur in unmittelbarer Nähe des Kriegsschauplatzes. Die Beschrän-
kung gilt nicht für Kriegsschiffe, die ausschließlich religiösen, wissen-
schaftlichen oder menschenfreundlichen Aufgaben dienen. Mangels einer
gesetzlichen Bestimmung der neutralen Macht dürfen sich höchstens
drei Kriegsschiffe eines Kriegführenden zu gleicher Zeit innerhalb eines
ihrer Häfen oder einer ihrer Reeden befinden.
b) Der Aufenthalt darf nicht zur Erhöhung der militärischen Lei-
stungsfähigkeit verwendet werden. Daher dürfen zwar die für die
Sicherheit der Schiffahrt unerläßlichen Ausbesserungen vorgenommen,
nicht aber die militärischen Vorräte oder die Armierung erneuert oder
verstärkt oder die Besatzung ergänzt werden (entsprechend der 2. Regel
von Washington). Lebensmittel dürfen nur bis zur Ergänzung auf den
regelmäßigen Friedensbestand eingenommen werden.
c) Die Kriegsschiffe dürfen nur so viel Feuerungsmaterial
einnehmen, als nötig ist, um den nächsten Hafen ihres Heimatlandes
zu erreichen. Die vollständige Füllung der Kohlenbunker ist nur dann
gestattel, wenn der neutrale Staat diese Art der Bemessung angenommen
hat (so das Deutsche Reich). Kriegsschiffe, die in dem Hafen einer
neutralen Macht Feuerungsmaterial eingenommen haben, dürfen ihren
Vorrat in einem Hafen derselben Macht erst nach drei Monaten ser-
neuern (Deutscher Vorbehalt).
4. Prisen dürfen nur im Falle der Seenot in einen neutralen Hafen ge-
bracht werden (Art. 21 bis 28).
a) Liegt diese Voraussetzung nicht vor, oder läuft die Prise nicht
aus, nachdem die Voraussetzungen weggefallen sind, so muß die neu-
trale Macht die Befreiung der Prise, wenn nötig mit Gewalt, herbei-
führen. .
b) Die neutrale Macht kann Prisen den Zutritt gestatten, wenn
sie in den Hafen gebracht werden, um bis zur Entscheidung des Prisen-
gerichts hier in Verwahrung gehalten zu werden. Die Offiziere und
Mannschaften des Kriegführenden, die auf die Prise gelegt sind, sind
in Freiheit zu lassen.
5. Kriegsschiffe, die in dem neutralen Hafen unberechtigt, etwa auf der
Flucht vor dem Feinde, verweilen, sind dienstunfählg zu machen (Art. 24).
a) Die neutrale Macht hat sie unfähig zu machen, während der
Dauer des Kriegs wieder in See zu gehen; funkentelegraphische An-
lagen sind außer Betrieb zu setzen. Der Befehlshaber des Schiffes soll
die Ausführung dieser Maßregel erleichtern (die russischen Kriegs-
schiffe im Hafen von Tsingtau 1904).
b) Mit den Kriegsschiffen können auch Offiziere und Mannschaften
festgehalten werden. Diese sind unterzubringen; Offiziere können frei-
gelassen werden, ‚wenn sie sich auf ihr Wort verpflichten, das neutrale
Gebiet nicht zu verlassen.